Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses – Übergangsfrist endet im Juli 2024

Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses – Übergangsfrist endet im Juli 2024

ID: 1968199

Pressemitteilung OTTO STÖBEN GmbH 24.03.2022

Infos vom Immobilienprofi

Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Infos vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Sie umfassend zu einem bestimmten Immobilienthema informieren.



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(firmenpresse) - Am 1. Dezember 2021 trat das neue, vollständig modernisierte Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Die Novellierung des Gesetzes soll vor allem die Rechte der Verbraucher gegenüber den Anbietern von Telefon-, Internet- und Festnetzverträgen stärken. Es beinhaltet unter anderem Verbesserungen im Bereich der Vertragsabschlüsse (z. B. werden telefonisch vereinbarte Vertragsabschlüsse nur noch in schriftlicher Form wirksam), birgt aber im Bereich der Kabelanschlüsse durchaus die Gefahr von finanziellen Mehrbelastungen für Mieter.

Maßgeblich hierfür ist die Abschaffung der Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses über die Betriebskosten (Nebenkostenprivileg). Die Übergangsfrist, die das TKG hierfür vorsieht, endet für Bestandsimmobilien am 30. Juni 2024. Ab diesem Zeitpunkt soll der Mieter selbst entscheiden können, ob überhaupt oder über welchen Anbieter und mit welchem Anschluss er fernsieht, ebenso welche Kosten er hierfür zahlt.

Zu beachten ist, dass grundsätzlich bestehende Verträge, die der Gebäudeeigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft mit den Netzbetreibern abgeschlossen haben, weiterhin gültig sind. Dies gilt auch für im Mietvertrag festgehaltene Bereitstellungspflichten gegenüber den Mietern. Wie Haus und Grund empfiehlt, sollen Vermieter alle Verträge diesbezüglich prüfen und dann mit den entsprechenden Vertragspartnern (Netzbetreiber und Mieter) ins Gespräch kommen. Eine Möglichkeit wäre dann für den Mieter, sich auf eigene Kosten einen Anschluss vom Hausverteiler direkt in die eigene Wohnung legen zu lassen. Hierfür muss dann eine Genehmigung vom Gebäudeeigentümer eingeholt werden.

Für die Mieter zeigt Haus und Grund alternative Empfangsmöglichkeiten auf:

•Fernsehen über Internet
•Abschluss eigener Verträge mit Kabelanbietern
•Empfang über DVB-T2 mit Antenne oder Satellit

Des Weiteren empfiehlt Haus und Grund, die Verträge mit dem Kabelnetzbetreiber anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen:



„Die Verträge mit dem Kabelnetzbetreiber sind in der Regel befristet und haben oftmals eine Laufzeit über mehr als 24 Monate. Jederzeit kann eine Kündigung aber mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 erklärt werden (Sonderkündigungsrecht). Eine Kündigung vor Fristablauf dürfte nur in Ausnahmefällen möglich sein. Eine Vertragsanpassung ist jederzeit möglich, wenn sich die Parteien einigen. Bei Vertragsanpassung muss auch die vorhandene technische Ausstattung berücksichtigt werden. So ist zu klären, wem die eigentumsähnlichen Rechte an dem Hausnetz, der sogenannten Netzebene 4, zustehen und wer für die Funktionsfähigkeit dieses Netzes verantwortlich ist. Viele Versorgungsverträge regeln nämlich, dass die Rechte am Hausnetz dem Kabelnetzbetreiber zustehen, dieser für die Instandhaltung verantwortlich ist und Störungen beseitigt. Bedenkt man, dass Mieter häufig auch ihre Telefon- und Internetversorgung über das Hausnetz beziehen, sollte eine Einigung im Interesse aller Beteiligten gefunden werden.“ (Quelle: Haus & Grund)

Ziel des Telekommunikationsgesetzes ist weiterhin, für die Eigentümer einen Investitionsanreiz zu schaffen:

„Verfügen die Wohngebäude über veraltete Technik wie Kabelnetze in Baumstruktur, kann der Vermieter den Ausbau von Glasfasernetzen in Betracht ziehen. Denn mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes hat der Gesetzgeber auch beschlossen, dass der Ausbau der Gebäudeinfrastruktur mit Glasfaser eine Modernisierungsmaßnahme darstellt.“ (Quelle: Haus & Grund)

Sowohl der Deutsche Mieterbund als auch der Mieterschutzbund e. V. begrüßen die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs, da sich die Beschwerden von Mietern häufen, die schon lange keinen Kabelanschluss mehr nutzen und diesen trotzdem über die Nebenkosten bezahlen müssen. In Zeiten des vermehrt genutzten TV-Konsums über das Internet wird diese Form der Nutzung sowieso immer weniger.

Grundsätzlich begrüßen die Mieterverbände auch den Ausbau des Glasfasernetzes, kritisieren allerdings die Einführung des Bereitstellungsentgelts als eine alleinige Abwälzung der Aufwendungen für Investitionen auf den Mieter, da auch hier der Vermieter allein entscheidet, ob ein den Anschluss verlegen lässt. Der Mieter hat kein Mitspracherecht.

Das bedeutet, eine Erhöhung der Monatsmiete wäre möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mieterhöhung bei Modernisierung eingehalten werden. Die Kosten für eine moderne Glasfaserverbindung in Form eines Bereitstellungsentgeltes können auf die Mieter umgelegt werden. Dieser Umlagebetrag ist auf 60 Euro pro Jahr und Wohnung begrenzt und darf bis zu maximal neun Jahren umgelegt werden.


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Datum: 24.03.2022 - 10:37 Uhr
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