BGH zur Insolvenzanfechtung: Insolvenzverwalter profitieren weiterhin von der Vermutungsregelung in§133 InsO Abs.1 Satz 2 InsO
BGH bestätigt im Urteil vom 3. März 2022 Einschätzung von PASCHEN Rechtsanwälte
Mit seiner Entscheidung vom 3. März 2022 (Aktenzeichen IX ZR 78/20) hat der IX.Zivilsenat des BGH jetzt klargestellt, dass Insolvenzverwalter.innen sich noch immer auf die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO stützen können und den Vollbeweis nur erbringen müssen, wenn es ihnen nicht gelingt, die niedrigen Hürden der Vermutungsregelung zu nehmen. Gläubiger haben damit jeden Anlass, Anfechtungsrisiken weiter im Fokus zu behalten. Mehr dazu www.paschen.cc
PASCHEN Rechtsanwälte zählt zu den Top-Anbietern in der anwaltlichen Durchsetzung von Lieferantenrechten im B2B-Bereich und von Gläubigerinteressen im Insolvenzrecht.
In der aktuellen Studie Kanzleimonitor 2021-2022 des Deutschen Instituts für Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen (diruj) wurde PASCHEN Rechtsanwälte erneut im Vertrags- und Insolvenzrecht als führend empfohlen. Vom Mittelständler bis zum Global Player betreuen wir zahlreiche namhafte Unternehmen, für die wir nicht nur Verträge gestalten, sondern diese auch durchsetzen.
Mehr Informationen zu unserem gesamten Leistungsspektrum, unseren Praxisgruppen und Anwälten erfahren Sie auf der Homepage von PASCHEN unter www.paschen.cc
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Datum: 28.04.2022 - 17:16 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1976237
Anzahl Zeichen: 2040
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Ines Paschen
Stadt:
Berlin
Telefon: 0303467560
Kategorie:
Finanzwesen
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