Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - GmbH-Geschäftsführer sind für alles zuständig
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Ein Beispiel einer verarbeitenden GmbH zeigt die Risiken des GmbH-Geschäftsführers auf. Dieser bemühte sich um einen grossen Auftrag. Da der Auftraggeber Zweifel hatte, ob die in Sachen Kapital schwache Firma mit dem Auftrag überfordert ist, sagte der GmbH-Geschäftsführer: "GmbH hin oder her - mich kennen Sie doch. Sie wissen, dass auf mich Verlass ist. Ich habe das locker im Kreuz." "Die Folgen für den Geschäftsführer können dramatisch sein. Bei Insolvenz der Firma haftet er persönlich!", so der Bonner Rechtsexperte Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kollegen. Einen ähnlichen Fall gab es bei einer GmbH aus der Fensterbau-Branche in Niedersachsen. Unter Eigentumsvorbehalt und der Auflage, erst nach Bezahlung zu verbauen, bekam die GmbH Fenster geliefert. Der Geschäftsführer verbaute die Fenster sofort, da er hoffte, sie mit den eingehenden Abschlagszahlungen bezahlen zu können. Auch in diesem Fall hat der Geschäftsführer persönlich bei der Insolvenz gehaftet. Die Risiken setzen sich fort. "Besonders brisant ist die Haftung für Verstösse gegen die Kapitalerhaltungspflicht", führt Mingers weiter aus.
Im Rahmen der Haftung gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Aus diesem Grund bietet JustuS Seminare & Consulting, www.justus-online.de, eine Seminarreihe zu den wichtigsten Themen für den GmbH-Geschäftsführer mit den aktuellen Brennpunkten aus Rechtsprechung, Haftungsrisiken sowie Chancen und Handlungsmöglichkeiten. Termine: 09/10.06.06 und 08/09.09.06.
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Datum: 19.04.2006 - 12:33 Uhr
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Freigabedatum: 19.04.2006
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