Geschenke an Arbeitnehmer

Geschenke an Arbeitnehmer

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Steuerberater Roland Franz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)Steuerberater Roland Franz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - Essen - Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen, o. Ä.) auch ein Geschenk zum Jahresende überreichen, kann er, laut Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, zudem die besondere Pauschalbesteuerung nutzen.



Auch Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 Prozent (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Steuerberater Roland Franz weist darauf hin: "In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Aufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen."



Anmerkung: Durch diese Entscheidung können sich lohnsteuerliche Folgen für den Arbeitnehmer ergeben, die zu einer übermäßigen Steuerlast führen. Denn in einem solchen - praxisnahen - Fall müsste der Arbeitnehmer ein Mehr an Zuwendung versteuern, als ihm der Arbeitgeber zugedacht hat. "In der Regel versteuert der Arbeitgeber den Mehrbetrag aber pauschal", wendet Steuerberater Roland Franz ein.



Steuerberater Roland Franz weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass eine begünstigte Betriebsveranstaltung nur dann vorliegt, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als "üblich" eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtätige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein.

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.



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Dr. Alfried Große
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Datum: 13.05.2022 - 16:05 Uhr
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