Kaufvertrag im internationalen Recht

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Kaufvertrag im internationalen Recht



(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - Globale Handelsbeziehungen stellen immer neue Herausforderungen an das internationale Recht. Im Streitfall ist oft erst zu ermitteln, welches Recht zur Anwendung kommt.



Dem internationalen Recht fällt in einer globalen Welt eine große Bedeutung zu. Kommt es zwischen den Vertragspartnern aus unterschiedlichen Staaten zu rechtlichen Streitigkeiten, ist das internationale Privatrecht maßgeblich dafür, welches Recht auf einen bestimmten Rechtsstreit anzuwenden ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte



Bei grenzüberschreitenden Verträgen stellt sich zunächst die Frage des anzuwendenden nationalen Rechts. Die Parteien haben die Möglichkeit, bei der Gestaltung des Kaufvertrags eine entsprechende Rechtswahl zu vereinbaren. Wurde auf eine solche Vereinbarung verzichtet, kommt für Verträge, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden, die sog. Rom I-Verordnung zur Anwendung. Das gilt sowohl für Verträge unter Mitgliedsstaaten der EU als auch für Verträge mit Drittstaaten.



Laut Art. 4 Abs. 1 der Rom I-Verordnung findet bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen das Recht des Staates Anwendung, in der der Verkäufer seinen Hauptsitz hat. Bei dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen gilt das Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache liegt.



Bei internationalen Kaufverträgen stellt sich aber auch die Frage, ob das UN-Kaufrecht (CISG) anzuwenden ist. Das CISG ist ein Übereinkommen der Vereinten Nationen zum internationalen Warenverkauf. Es kann Anwendung finden, wenn die Vertragsparteien ihren Geschäftssitz in unterschiedlichen Staaten haben, die das Abkommen ratifiziert haben. Mehr als 90 Staaten haben das Übereinkommen unterzeichnet, darunter die wichtigsten Handelspartner.



Allerdings ist das UN-Kaufrecht nicht umfassend. Es regelt beispielsweise nicht den wichtigen Aspekt der Verjährung bei der Produzentenhaftung. Zudem können die Vertragsparteien wesentliche Teile des UN-Kaufrechts für nicht anwendbar erklären. Bei solchen Klauseln gilt es jedoch aufzupassen. Wird z.B. vertraglich vereinbart, dass deutsches Recht Anwendung finden soll, wird damit das CISG nicht ausgeschlossen, da es Teil des nationalen Rechts ist. Daher müsste das UN-Kaufrecht explizit ausgeschlossen werden, damit es nicht zur Anwendung kommt.





Außerdem ist beim UN-Kaufvertrag darauf zu achten, ob vorformulierte AGB Bestandteil des Vertrags werden.



Es bleibt in der Regel eine Frage des Einzelfalls, welche Rechtsordnung anwendbar ist. Im internationalen Recht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.



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Datum: 21.06.2022 - 09:05 Uhr
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