Zertifizierungspflicht für WEG-Verwalter
Pressemitteilung OTTO STÖBEN 12.07.2022
Tipps vom Immobilienprofi
Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Infos vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Sie umfassend zu einem bestimmten Immobilienthema informieren.

(firmenpresse) - Ab dem 1.12.2022 kann schon ein einzelner Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 26a Absatz 1 Satz 1 WEG verlangen, dass für die WEG-Verwaltung ein IHK-zertifizierter Verwalter bestellt wird. Hierauf weist Frank Mikoleit, Justitiar der OTTO STÖBEN GmbH, hin. Ausnahmen gibt es nur für kleine Wohnungseigentumsgemeinschaften (wenn bis zu acht Sondereigentumsrechte bestehen) oder bei Wohnungseigentumsgemeinschaften, die auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verzichten.
Das heißt im Einzelnen, dass die mit der Verwaltung unmittelbar betrauten Mitarbeiter von der IHK zertifiziert sein müssen. Die IHK-Zertifizierung setzt eine recht anspruchsvolle Sachkundeprüfung voraus. Für Verwalter, die vor diesem Zeitpunkt bereits bestellt wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1.06.2024.
Mitarbeiter, welche eine immobilienspezifische Ausbildung (Immobilienkaufmann/-frau, Immobilienfachwirt/-in) haben oder auch Volljuristen, sind der IHK-Zertifizierung gleichgestellt.
„Da bei der OTTO STÖBEN GmbH ausschließlich Mitarbeiter mit den o. a. qualifizierten Berufsabschlüssen die Kunden in der WEG-Verwaltung betreuen, ist unser Unternehmen als juristische Person schon längst als zertifizierter Verwalter nach § 26a Abs. 1, Satz 1 WEG i. V. m. § 8 ZertVerwV tätig“, betont Volljurist Frank Mikoleit.
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Datum: 12.07.2022 - 09:26 Uhr
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Bau & Immobilien
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