Verhalten im Steuerstrafverfahren

Verhalten im Steuerstrafverfahren

ID: 2009542

Verhalten im Steuerstrafverfahren



(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - Beim Verdacht der Steuerhinterziehung wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Am Ende können Geldstrafen und Freiheitsstrafen stehen. Eine anwaltliche Vertretung ist daher unbedingt zu empfehlen.



Für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens kann es verschiedene Auslöser geben. So können beispielsweise die Ergebnisse einer Betriebsprüfung die Finanzbehörden auf die Spur bringen oder auch die Informationen auf einer angekauften Steuer-CD oder Finanzdaten, die durch den automatischen Informationsaustausch zwischen mehr als 100 Staaten übermittelt werden.



Zunächst geht es um einen Anfangsverdacht und die Steuerfahndung ermittelt, ob ausreichend Beweise für eine Anklage vorliegen. Ziel der Verteidigung sollte es zunächst sein, die Einstellung des Steuerstrafverfahrens zu erreichen, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Rechtsanwälte Das Verfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden.



Am Beginn des Verfahrens ermittelt die Steuerfahndung, ob ausreichend Beweise für die Erhebung einer Anklage vorliegen. Dazu kann es Durchsuchungen oder auch Vernehmungen geben. Hier sollten sich die Beschuldigten zu keinen unbedachten Äußerungen hinreißen lassen, sondern ihre Aussagen mit ihrem Rechtsanwalt absprechen bzw. von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Gleichzeitig kann in dieser Phase der Ermittlung der Tatverdacht möglicherweise auch erschüttert werden, so dass das Steuerstrafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlendem Tatverdacht eingestellt wird. Das bedeutet, dass nicht ausreichend Beweise für die Erhebung einer Anklage vorliegen oder bereits Verjährung eingetreten ist oder eine wirksame Selbstanzeige vorliegt.



Ebenso kann versucht werden, eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO und § 398 Abgabenordnung (AO) zu erreichen. In diesem Fall besteht zwar ein hinreichender Tatverdacht, allerdings liegt nur ein geringes Vergehen vor, so dass das Verfahren eingestellt werden kann. Möglich ist auch die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen. Dazu muss die Schuld des Täters ebenfalls als gering erachtet werden und Gericht und der Beschuldigte der Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Auflage zustimmen. Bei einer Hinterziehungssumme bis 10.000 Euro kann noch von einer geringen Schuld ausgegangen werden.





Lässt sich ein Strafprozess nicht vermeiden, ist eine individuelle gut abgestimmte Verteidigungsstrategie erforderlich, um die Vorwürfe zu entkräften oder zumindest ein geringes Strafmaß zu erreichen.



Im Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.



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Datum: 23.09.2022 - 09:05 Uhr
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