Corona-Hilfen - Empfindliche Strafen bei Subventionsbetrug

Corona-Hilfen - Empfindliche Strafen bei Subventionsbetrug

ID: 2013067

Corona-Hilfen - Empfindliche Strafen bei Subventionsbetrug



(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern, hat der Staat zahlreiche Hilfsprogramme aufgelegt. Wer falsche Angaben gemacht hat, muss mit Ärger wegen Subventionsbetrug rechnen.



Die staatlichen Hilfen während der Corona-Pandemie sollten schnell und möglichst unkompliziert fließen, damit die Unternehmen durch die Krise kommen und nicht reihenweise in die Insolvenz rutschen. Eine Insolvenzwelle ist ausgeblieben und nun schauen die Behörden nachträglich genauer hin, ob die Antragssteller die Voraussetzungen für die Subventionen tatsächlich erfüllt haben, oder ob die staatliche Unterstützung mit Hilfe falscher Angaben erschlichen wurden. Betroffene Unternehmen sollten die Überprüfungen ernst nehmen. Wer falsche Angaben gemacht hat, muss mit einer Anzeige wegen Subventionsbetrug rechnen, warnt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Rechtsanwälte



Tausende Ermittlungsverfahren sollen bereits laufen und der Vorwurf von Subventionsbetrug kann schnell im Raum stehen. Dabei ist zu beachten, dass es nicht nur strafbar ist, bewusst falsche Angaben gemacht zu haben, sondern auch schon bei leichtfertigen Handeln Ärger droht. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 4. Mai 2021 deutlich gemacht, dass Subventionsbetrug vorliegt, wenn falsche Angaben bei der Beantragung von Corona-Hilfen gemacht wurden (Az. 6 StR 137/21).



Entdecken die Behörden bei der Überprüfung der Anträge auf Corona-Hilfe Anhaltspunkte für unrichtige Angaben, werden sie die Ermittlungen ausweiten und z.B. auch Steuerangaben des Unternehmens prüfen. Kommt es am Ende zu einer Verurteilung, ist mit empfindlichen Strafen zu rechnen.



Wenn jemand Corona-Hilfen beantragt hat und ihm später aufgefallen ist, dass er zumindest teilweise unrichtige Angaben gemacht hat, ist er verpflichtet die Angaben nachträglich zu korrigieren. Diese strafbewehrte Korrekturverpflichtung kann auch dann bestehen, wenn die Antragsvoraussetzungen nachträglich ganz zum Teil entfallen sind.





Nicht nur der Antragsteller kann für die falschen Angaben zur Rechenschaft gezogen werden, auch dem jeweiligen Unternehmen droht ggf. eine Geldbuße.



Daher sollten Vorwürfe des Subventionsbetrugs keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden und Betroffenen sollten umgehend handeln. Im Wirtschaftsstrafrecht versierte Rechtsanwälte können beraten.



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Datum: 10.10.2022 - 09:12 Uhr
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