Die vollständige Selbstanzeige
ID: 201397
In wirtschaftlich schweren Zeiten sehen sich auch öffentliche Institutionen dazu genötigt, ungewöhnliche Einnahmequellen zu erschließen.
Der brisante Inhalt der CD, die so in die Hände der deutschen Steuerverwaltung gelangte, umfasste Tausende deutscher Bankkunden, die im Vertrauen auf das scheinbar undurchdringliche schweizerische Bankengeheimnis Kapital im Ausland angelegt hatten, ohne es zu versteuern.
An sich ist dieses Handeln strafbar, da es dem Staat Steuereinnahmen vorenthält und kann gerichtlich geahndet werden – in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren Gefängnis.
Ein sicherer Weg, der Strafe für Steuerhinterziehung zu entgehen, ist es, sich vor einem konkreten Ermittlungsverfahren selbst beim Finanzamt anzuzeigen und ausstehende Steuerbeträge nachzuzahlen. Genau diesen Effekt hatte der Erwerb der schweizerischen Bankdaten – Tausende deutscher Staatsbürger haben sich bis Ende April 2010 bereits selbst angezeigt und Nachzahlungen in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro vorgenommen.
Wie Kanzlei Forschner aus langjähriger Praxiserfahrung in der Steuerberatung zu berichten weiß, steigt in dieser Lage bedauerlicherweise auch die Anzahl von Selbstanzeigen, die aufgrund ihrer Unvollständigkeit keine Schutzwirkung entfalten. Damit auch Bundesbürger, die bisher keine umfassende Beratung genossen haben, in der Lage sind, die Vorteile der gesetzlichen Straffreiheit zu erlangen, informiert Kanzlei Forschner über Umfang und Inhalt einer vollständigen Selbstanzeige.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige beim deutschen Fiskus verfügt über folgende Grundvoraussetzungen:
Alle Angaben über die betroffene Person sind komplett und richtig.
Die bisher unversteuerten Einnahmen werden in Art und Umfang vollständig erklärt.
Aus der Darstellung muss sich die zeitliche Verteilung dieser Einnahmen ergeben.
In eiligen Fällen genügt es vorerst, die Steuerhinterziehung dem Finanzamt anzuzeigen und es um eine Nachholungsfrist für genaue Angaben zu ersuchen. Die derart angekündigte Selbstanzeige befreit allerdings noch nicht von der Strafe – dazu bedarf es in jedem Fall einer Schätzung noch nicht versteuerter Zinsen.
Diese Schätzung muss bereits im ersten Schreiben beim Finanzamt eingehen. Zudem sollte sie besser zu hoch als zu niedrig angesetzt sein.
Die Straffreiheit der Selbstanzeige gilt nur bis zur angegebenen Höhe unversteuerter Einnahmen. Gehen die tatsächlichen Beträge darüber hinaus, so wird dieser Anteil im Zweifelsfall keineswegs straffrei behandelt. Zudem wird die zu entrichtende Steuer nach den tatsächlichen Einkünften festgesetzt, sofern später Belege für eine genaue Berechnung der Steuerschuld nachgereicht werden.
Handelt es sich bei dem Auslandskapital um Einkünfte aus Schwarzarbeit, hat die Selbstanzeige zusätzlich alle unversteuerten Einkünfte aus der zugrundeliegenden Tätigkeit zu enthalten. Ist es zum Zeitpunkt der Selbstanzeige nicht möglich, diese Einkünfte für die Vergangenheit genau zu belegen, ist auch hier die Schätzung der Beträge gestattet.
Sofern die Selbstanzeige alle inhaltlichen Anforderungen erfüllt, tritt Straffreiheit ein, sobald die fällige Steuersumme in der, vom Finanzamt zu setzenden, Frist gezahlt wird.
Die Selbstanzeige beim Finanzamt bedarf keiner Form, weswegen ein normaler Brief bereits ausreichend ist.
Es ist Betroffenen nicht zu empfehlen, eine Selbstanzeige vorzunehmen, ohne sich vorher ausführlich von einem fachkundigen Experten beraten zu lassen. Sofern Sie betroffen sind, lassen Sie sich daher von einem echten, erfahrenen Experten beraten und gehen Sie sicher, dass Ihre Selbstanzeige zur erwünschten Straffreiheit führt.
Pressekontakt:
Kanzlei Forschner
Huyssenallee 52-56
45128 Essen
Tel.: 0201 245830
Fax: 0201 2458350
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Datum: 19.05.2010 - 12:06 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 201397
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Forschner
Stadt:
Essen
Telefon: 0201 245830
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Wirtschaft (allg.)
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