Vorrat eines Sonderangebots muss mindestens bis 12 Uhr mittags ausreichen
Sonderangebote werden von Unternehmen immer wieder genutzt, um den Absatz der Produkte zu steigern und potentiellen Kunden einen Anreiz zu bieten, die Geschäfte aufzusuchen.
Befinden die Kunden sich erst einmal im Geschäft, so geht es oftmals nicht nur um den Verkauf des Sonderangebots, sondern auch zahlreicher weiterer Produkte, wobei das Sonderangebot jedoch immer den Anreiz bietet, das Geschäft aufzusuchen.
Das bedeutet, dass ein Unternehmen, wenn es mit einem bestimmten Sonderangebot wirbt, auch über ein gewisses Kontingent verfügen muss.
So entschied am 30.09.2010 das LG Köln (Az.: 84 O 68/09), dass es wettbewerbswidrig sei, wenn ein beworbenes Produkt bereits eine Stunde nach Ladenöffnung vergriffen sei.
Im zu verhandelnden Fall hatte ein Supermarkt mit einem besonders günstigen Preis für einen USB-Stick geworben. Bereits nach einer Stunde war das Kontingent aufgebraucht. Das LG Köln entschied, dass ein Sonderangebot mindestens bis 12 Uhr mittags verfügbar sein muss, wenn dieses beworben werde.
Daran konnte auch der folgende Hinweis nichts ändern:
Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein. Dieser Artikel ist nur vorübergehend in unserem Sortiment erhältlich.
Grund dafür sei, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht davon ausgehen könne, dass ein Sonderangebot bereits eine Stunde nach Geschäftsöffnung vergriffen sei.
Hier treffe das Unternehmen die Pflicht, für einen ausreichenden Vorrat zu sorgen.
Fazit:
Vor allem das Werbe-, aber auch das allgemeine Wettbewerbsrecht enthalten Regelungen, die sich dem juristischen Laien nicht erschließen und dessen Existenz er oftmals auch gar nicht erahnt.
Aus diesem Grunde ist es ratsam, vor wettbewerbsrechtlich relevanten Handlungen stets einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die Kanzlei Mittelstaedt, seit Kurzem Bestandteil der Partnerschaftsgesellschaft LADM Liesegang Aymans Decker Mittelstaedt & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Marken), Wettbewerbsrecht (Angriffe und deren Abwehr), Geschmacksmusterrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Geschmacksmustern), Patentrecht (speziell: Verfahren bei Patentverletzungen).
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster
Dazu gerade erschienen: Axel Mittelstaedt, „Strategisches IP-Management – mehr als nur Patente“ im renommierten GABLER-Verlag: ISBN 978-3-8349-1399-9
Rechtsanwalt Mittelstaedt
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Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln
Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht
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Tel. 02 21 9 40 62-0
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Datum: 19.05.2010 - 12:07 Uhr
Sprache: Deutsch
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Rechtsberatung (gewerblich)
Meldungsart: Unternehmensinformation
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Freigabedatum: 19.05.2010
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