Neue Vorschriften sollen Crowdfunding in der EU erleichtern
Um das rasant wachsende Geschäftsfeld EU-weit zu harmonisieren und grenzüberschreitendes Crowdfunding zu vereinfachen, hat das Europäische Parlament die Verordnung für European Crowdfunding Service Providers (ECSP-VO) auf den Weg gebracht.
Für Start-ups und innovative Unternehmen ist es nicht immer leicht, an die benötigte Finanzierung zu kommen. Crowdfunding-Plattformen machen es heute möglich, eine Vielzahl von Einzelinvestoren anzusprechen und auf diese Weise Kapital einzusammeln – entweder in Form von Krediten oder auch als übertragbare digitale Wertpapiere. Um das rasant wachsende Geschäftsfeld EU-weit zu harmonisieren und grenzüberschreitendes Crowdfunding zu vereinfachen, hat das Europäische Parlament die Verordnung für European Crowdfunding Service Providers (ECSP-VO) auf den Weg gebracht. Deutschland folgte zu Jahresbeginn mit dem Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz (SF-B), das nationale Regeln an die EU-Verordnung anpassen soll. „Mit dem SF-B schießt der Gesetzgeber allerdings über sein Ziel hinaus und legt der Crowdfunding-Wirtschaft unnötige Hindernisse in den Weg“, so Rechtsanwalt Björn Katzorke, Experte für deutsches und europäisches Kapitalmarktrecht. „Umso wichtiger für Crowdfunding-Provider ebenso wie für emittierende Unternehmen ist juristische Begleitung, wenn erfolgversprechende Ideen durch Crowdfunding finanziert werden sollen.“
Branchenverbände kritisieren übertriebene Haftungsregeln
Die Harmonisierung des europäischen Crowdfunding-Rechts ist zweifellos ein Schritt in die richtige Richtung. So benötigen Crowdfunding-Provider künftig nur noch eine einzige Zulassung, um ihre Dienstleistung EU-weit anbieten zu können. Branchenverbände wie der Bundesverband Crowdfunding und der Verband Deutscher Kreditplattformen üben dennoch Kritik. Das deutsche SF-B weite die Haftung für fehlerhafte Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf sämtliche verantwortlichen Organmitglieder des Crowdfunding-Dienstleisters aus. Persönlich schadenersatzpflichtig seien im Ernstfall also auch Geschäftsführer und andere leitende Mitarbeiter, die weder das erforderliche finanzmarktrechtliche Detailwissen noch ein direktes persönliches Interesse an der Emission hätten. Dies sei unverhältnismäßig und könne dazu führen, dass diese Finanzierungsform in Deutschland als unattraktiv wahrgenommen werde. Zudem benachteilige das SF-B deutsche Crowdfunding-Anbieter gegenüber europäischen Wettbewerbern, die an ihrem Firmensitz häufig unter weniger strengen nationalen Haftungsbedingungen agierten.
Katzorke RA GmbH berät zu Kapitalmarktrecht
Das aktualisierte EU-Recht zum Crowdfunding stellt Plattform-Provider ebenso wie emittierende Unternehmen vor zahlreiche neue Herausforderungen. Schon um die erforderliche Haftungsminimierung zu erreichen, ist ein hohes Maß an Expertise und Erfahrung erforderlich. Die Katzorke RA GmbH berät nationale und internationale Kapitalmarktakteure insbesondere mit dem Schwerpunkt digitale Transformation und neue Technologien. Wir unterstützen unsere Klienten über alle Prozessphasen hinweg – selbstverständlich auch bei der Erstellung von Anlegerinformationen, um Haftungsschutz zu erreichen.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 31.10.2022 - 03:10 Uhr
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