Rente 2023 - Die Hinzuverdienstgrenze wird abgeschafft
Gute Nachricht für erwerbstätige Senioren: ab 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze bei der vorgezogenen Altersrente abgeschafft
Für die erwerbstätigen Senioren gibt es verschiedene Gründe weiterhin im Arbeitsleben aktiv zu sein: einerseits bessern sie ihr Einkommen auf, andererseits sehen sie darin eine Möglichkeit weiter am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Auch die Arbeitgeber freuen sich über diese tatkräftige Unterstützung, denn sie wirkt dem herrschenden Fachkräftemangel entgegen.
Es lohnt sich daher mal einen genaueren Blick auf die Thematik zu werfen:
STICHWORT „HINZUVERDIENSTGRENZE“
Je nachdem, ob der Arbeitnehmer das Renteneintrittsalter erreicht hat oder eine vorgezogene Altersrente bezieht, sollte die Hinzuverdienstgrenze beachtet werden.
Das Renteneintrittsalter wird stufenweise bis 2029 auf 67 Jahre angehoben. Die Rentenempfänger, die das entsprechende Alter erreicht haben, können uneingeschränkt dazu verdienen.
Bei der vorgezogenen Altersrente wird es komplizierter. In besonderen Fälle kann ein Arbeitnehmer früher in die Rente gehen. Zum Beispiel langfristig versicherte Personen frühestens nach Vollendung des 63. oder 65. Lebensjahres. Hier legt der Gesetzgeber eine Zuverdienstgrenze fest. Ist der Hinzuverdienst zu hoch, kann die Rente gemindert werden oder gar entfallen. Doch ab 2023 wird diese Hinzuverdienstgrenze abgeschafft.
Diese sogenannte „Hinzuverdienstgrenze“ wurde im Laufe der Jahre deutlich erhöht. Im Jahr 2017 durfte ein Bezieher vorgezogener Altersrente maximal 6.300 Euro dazu verdienen, ohne dass der Verdienst auf die Rente angerechnet war. Wegen der Corona-Pandemie wurde die Hinzuverdienstgrenze gravierend angehoben. Im Jahr 2020 galt der Betrag von 44.590 Euro, in den Jahren 2021 und 2022 46.060 Euro. Ab dem Jahr 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten nun komplett aufgehoben.
BESONDERHEITEN BEI DEN LOHNABRECHNUNGEN DER ERWERBSTÄTIGEN SENIOREN
Bei der Lohnabrechnung der Rentner gibt es einige Besonderheiten:
In der Lohnsteuer gelten die ganz normalen steuerlichen Vorschriften.
In der Sozialversicherung sind die Arbeitnehmer ab Erreichen des gesetzlichen Rentenalters begünstig und haben mehr Netto vom Brutto. Solche Arbeitnehmer leisten keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung, sondern nur noch einen ermäßigten Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, da sie kein Krankengeld mehr von der Krankenkasse erhalten. Bei einer vorgezogenen Altersrente zahlt der Arbeitnehmer nur in die Krankenversicherung einen ermäßigten Beitrag. In den restlichen Versicherungszweigen ist derjenige voll versichert.
Unser Tipp: Informieren Sie sich bei der DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG über die Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Mit dem Flexirentengesetz vom 13. Dezember 2016 können Sie Job und Rente auf mehrere Arten kombinieren.
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Datum: 21.11.2022 - 15:46 Uhr
Sprache: Deutsch
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