Datenschutzrecht - Google StreetView
Segen oder Fluch?
Rechtsanwältin Jenny Hubertus(firmenpresse) - Während Google Earth seinerzeit noch mit Spannung erwartet wurde, wird gerade in Deutschland über kein Google-Projekt mehr diskutiert, als über Google StreetView.
Das Straßennetz der USA ist schon lange fast vollständig unter Google StreetView abrufbar und immer mehr europäische Staaten ziehen nach, um Besuchern einen virtuellen Sparziergang durch ihre Metropole zu ermöglichen.
Noch dieses Jahr sollen weite Teile des deutschen Verkehrsnetzes online gestellt werden.
Während dieses Projekt auch in Deutschland von vielen mit Spannung erwartet wird, werden auch immer mehr Bedenken laut:
Für die Befürworter von Google StreetView liegen die Vorteile auf der Hand
Nutzer können sich am Reiseort ihrer Wahl umsehen, ohne auch nur einen Fuß vor die Tür zu setzten, oder die neue Nachbarschaft erkunden, ohne schon die Umzugskartons gepackt zu haben.
Datenschützer warnen allerdings
Zur Katalogisierung der Straßen und Landschaften fahren speziell ausgerüstete Pkw mit mehreren hochauflösenden Kameras durch die eigene Straße und halten alles fest, was sich dort ge-rade abspielt.
Personen werden genauso erfasst und dargestellt, wie das eigene Haus – mit allen vorhandenen oder auch nicht vorhandenen Sicherungsvorkehrungen.
Zwar hat sich Google dazu verpflichtet, die Gesichter aller aufgenommenen Personen unkenntlich zu machen – zu pixeln –, allerdings gibt es keine Gewissheit, dass eine Identifizierung von Personen, gerade in der passenden Umgebung, z. B. vor der eigenen Haustür, nicht doch mög-lich ist. Hinzu kommt, dass die Anonymisierung der Gesichter automatisch erfolgt und keines-wegs sichergestellt ist, dass das entsprechende Bildbearbeitungsprogramm alle Gesichter auch tatsächlich erkennt.
Welche Möglichkeit bleibt also denen, die nicht sich selbst oder das eigene Haus für je-dermann zugänglich im world wide web präsentieren wollen?
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) empfiehlt Bürgern, die eine Veröffentlichung in Google StreetView ablehnen, der Verwendung des aufgezeichneten Bildmaterials zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei Google formlos erhoben werden und zwar
- per E-Mail an
streetview-deutschland@google.com, oder
-per Briefpost an
Google Germany GmbH,
Betreff Google Streetview
ABC-Str. 19
20354 Hamburg.
Einen Musterwiderspruch finden Sie auf der Homepage des BMELV unter:
http://www.bmelv.de/cln_172/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Internet-Telekommunikation/GoogleStreetview.html.
Alles Wissenswerte über Google StreetView – insbesondere wann Aufnahmen von Ihrer Wohn-gegend geplant sind - erfahren Sie unter:
http://maps.google.com/intl/de/help/maps/streetview/faq.html.
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In unserem Schwerpunktbereich, dem Gewerblichen Rechtsschutz, schützen, verwalten und verteidigen wir mit 5 Anwälten sowie 5 teilweise mehrsprachigen Patent- und Markenreferenten weltweit Marken, Geschmacksmuster, Domains und sonstige Schutzrechte.
Unser Wirtschaftsrechtsdezernat, welches von einem Fachanwalt für Steuerrecht geleitet wird, rundet unser Serviceangebot dahingehend ab, dass auch mit dem Gewerblichen Rechtsschutz zusammenhängende Fragen wie Gründung von Schutzrechtsverwaltungsfirmen, steuerrechtliche Fragen bei der Bewertung von Schutzrechten oder Durchführung von zollrechtlichen Verfahren bei Zollbeschlagnahmen etc. umfassend bearbeitet werden können.
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Datum: 21.05.2010 - 11:21 Uhr
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Freigabedatum: 21.05.2010
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