Übertragung von Immobilienbesitz mittels vermögensverwaltender Personengesellschaft
Notarin Sonja Reiff erläutert die Vorteile einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft bei derÜbertragung von Immobilien an die Kinder oder Enkel.
Notarin Sonja Reiff zur Immobilienübertragung mittels vermögensverwaltender Personengesellschaft (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)(firmenpresse) - Frankfurt, 29. November 2022 - Häufig ist die Übertragung von Immobilienvermögen an die Kinder oder Enkel bereits zu Lebzeiten sinnvoll und gewünscht. Schenkungs- und Erbschaftssteuerfreibeträge innerhalb der Familie können so mehrfach in Anspruch genommen werden. Das spart Steuern. Allerdings ist dabei einiges zu bedenken und rechtssicher zu regeln. Die Gründung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eröffnet hier interessante Gestaltungsmöglichkeiten.
"Bei werthaltigen Immobilien ist häufig keine Übertragung der gesamten Immobilie auf die Kinder möglich, ohne dass Schenkungssteuer entsteht", erklärt Notarin Sonja Reiff. "Es bietet sich nun an, nur einen Teil der Immobilie zu übereignen. Durch die Gründung einer Familiengesellschaft und die Einbringung der Immobilie in diese können viele wichtige Aspekte bei der Immobilienübertragung rechtssicher festgelegt werden. Die Gesellschaft ist dann Eigentümer der Immobilie, die beteiligten Personen sind Gesellschafter mit entsprechenden Anteilen. Rechte und Ansprüche im Innenverhältnis lassen sich hierbei sehr detailliert im Rahmen des Gesellschaftervertrages festlegen."
Findet hingegen eine einfache Übertragung von Miteigentumsanteilen an die Kinder statt, dann sind die Eltern mit den Kindern gemeinsame Eigentümer, sogenannte Bruchteilseigentümer. Alle Bruchteilseigentümer haben grundsätzlich gleiche Rechte. Der übertragene Elternteil kann nicht ohne Weiteres die Immobilienverwaltung alleine übernehmen. Die Kinder könnten als Miteigentümer im Streitfall sogar die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft fordern. Ohne Einigung erfolgt dann eine Teilungsversteigerung über das Gericht. Auch Haftungsausschlüsse, zum Beispiel für minderjährige Kinder oder Enkel, sind schwierig.
Als Rechtsform für die Immobilienübertragung ist in der Regel die Gründung einer Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sinnvoll. Häufig übernehmen die Eltern dann die Rolle als Geschäftsführer und haftender Komplementär. Die Kinder werden Kommanditisten mit beschränkter Haftung. Wenn keine Person die persönliche Haftung übernehmen soll, kann als Komplementärin auch eine GmbH eingesetzt und eine GmbH & Co.KG gegründet werden. Beides hat seine Vor- und Nachteile.
Weiterhin bietet die immobilienverwaltende Familiengesellschaft im Rahmen des Gesellschaftervertrages zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, z. B. zur Kündigung und zum Ausscheiden von Gesellschaftern sowie deren Pflichten, um die beabsichtigte Nutzung und den Erhalt der Immobilie auch nach der Übertragung sicherzustellen.
Ausführlicher stellt Notarin Sonja Reiff das Thema in einem neuen Fachbeitrag der Kanzlei Selzer Reiff Notare dar:
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Datum: 29.11.2022 - 13:51 Uhr
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Kategorie:
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