Das gilt beim Weihnachtsurlaub
R+V-Infocenter: Alles rund um Urlaubsansprüche regelt das Bundesurlaubsgesetz

(firmenpresse) - Wiesbaden, 6. Dezember 2022. Ist Heiligabend ein Feiertag? Sind zum Jahresende Urlaubssperren oder Zwangsurlaube zulässig? Diese und ähnliche Fragen stellen sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie ihren Weihnachtsurlaub planen. Das Infocenter der R+V Versicherung gibt Tipps.
Alle Fragen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen regelt das Bundesurlaubsgesetz - auch für die beliebten Tage rund um Weihnachten. Grundsätzlich müssen Beschäftigte einen ganz normalen Urlaubsantrag stellen. Das gilt auch für Heiligabend und Silvester - denn beide sind keine gesetzlichen Feiertage. "Es liegt im Ermessen des Unternehmens, ob sie als ganze oder halbe Arbeitstage zählen oder komplett frei sind", sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung.
Oftmals regeln auch Tarifverträge die Arbeitspflicht an Heiligabend und Silvester. Daran ist das Unternehmen dann gebunden. Es kann aber selbst entscheiden, wer vor Weihnachten und zwischen den Jahren Urlaub nehmen darf und wer nicht. Ein einmal genehmigter Urlaub kann allerdings nicht widerrufen oder verschoben werden. Auch ein "Zwangsurlaub" am Jahresende ist nicht ohne weiteres möglich. "In diesem Fall müssen dringende betriebliche Belange vorliegen. Zudem muss das Unternehmen die Betriebsferien frühzeitig ankündigen", erklärt R+V-Experte Rempel. Eine generelle Urlaubssperre muss in der Regel mit dem Betriebsrat vereinbart werden.
Im Urlaub nicht erreichbar
Wer an den Weihnachtsfeiertagen oder im Urlaub seine Ruhe haben möchte, hat das Recht auf seiner Seite. "Diensthandy oder nicht: Das Unternehmen kann nicht verlangen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichbar sind", sagt Michael Rempel. Die einzige Ausnahme ist die Rufbereitschaft. Anders sieht es zudem aus, wenn Beschäftigte in dieser Zeit freiwillig ein kurzfristig angesetztes Projekt weiterbetreuen wollen. Dazu Rempel: "Wenn aus dem Urlaubstag ein Arbeitstag wird, müssen individuelle Regelungen gefunden werden, beispielsweise die Urlaubstage nachträglich anzurechnen."
Themen in dieser Pressemitteilung:
r-v
infocenter
urlaub
weihnachten
erreichbarkeit
feiertage
heiligabend
arbeitnehmer
arbeit
urlaubssperre
zwangsurlaub
urlaubsanspruch
bundesurlaubsgesetz
beschaeftigte
silvester
vertrag
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Das R+V-Infocenter wurde 1989 als Initiative der R+V Versicherung in Wiesbaden gegründet. Es informiert regelmäßig über Service- und Verbraucherthemen. Das thematische Spektrum ist breit: Sicherheit im Haus, im Straßenverkehr und auf Reisen, Schutz vor Unfällen und Betrug, Recht im Alltag und Gesundheitsvorsorge. Dazu nutzt das R+V-Infocenter das vielfältige Know-how der R+V-Fachleute und wertet Statistiken und Trends aus. Zusätzlich führt das R+V-Infocenter eigene Untersuchungen durch: Die repräsentative Langzeitstudie über die "Ängste der Deutschen" ermittelt beispielsweise bereits seit 1992 jährlich, welche wirtschaftlichen, politischen und persönlichen Themen den Menschen am meisten Sorgen bereiten.
Infocenter der R+V Versicherung c/o Arts & Others
Anja Kassubek
Daimlerstraße 12
61352 Bad Homburg
anja.kassubek(at)arts-others.de
06172/9022-131
http://www.infocenter.ruv.de
Datum: 06.12.2022 - 14:31 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2025913
Anzahl Zeichen: 2216
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Brigitte Römstedt
Stadt:
Wiesbaden
Telefon: 06 11 / 533 - 46 56
Kategorie:
Bildung & Beruf
Diese Pressemitteilung wurde bisher 520 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Das gilt beim Weihnachtsurlaub"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Infocenter der R+V Versicherung (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).