OLG München: Goldhase genießt Markenschutz

OLG München: Goldhase genießt Markenschutz

ID: 2030751

OLG München: Goldhase genießt Markenschutz



(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - Farbtöne können Markenschutz genießen. Das hat das OLG München auch für den goldenen Farbton der Verpackung von Schokoladenhasen mit Urteil vom 27.10.2022 bestätigt (Az. 29 U 6389/19).



Nach dem Markenrecht können Zeichen als Marke eingetragen werden, wenn sie eine ausreichend hohe Unterscheidungskraft aufweisen. Das gilt beispielsweise für Wort- oder Bildmarken, aber auch für Farbmarken, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte , zu deren Schwerpunkten auch das Markenrecht zählt.



Das OLG München hat nun den Markenschutz für Schokohasen in einer goldenen Verpackung bestätigt. Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall produziert seit vielen Jahren die Schokohasen, die in ihrer goldenen Verpackung in den Supermarkt-Regalen landen. Der Hersteller klagte gegen einen Mitbewerber, der ebenfalls Schokohasen in Goldverpackung anbot und bekam vor dem OLG München Recht. Das Gericht entschied, dass für den Verbraucher eine Verwechslungsgefahr zwischen den Produkten bestehe und der beklagte Mitbewerber seine Schokohasen daher nicht in der goldenen Aufmachung verkaufen dürfe.



Der BGH hatte zuvor entschieden, dass der goldene Schokohase des Klägers Markenschutz genießt, denn 70 Prozent der Verbraucher würden diesen Farbton dem Hersteller zuordnen. Durch seine lange und intensive Benutzung am Markt habe der Farbton sich als Marke durchgesetzt, so die Karlsruher Richter, die mit ihrer Entscheidung ein früheres Urteil gekippt hatten. Daher musste das OLG München den Fall neu entscheiden und folgte dem Bundesgerichtshof.



Das OLG befand, dass die Verbraucher den Goldton des Schokohasen dem Kläger zuordnen und er als Marke geschützt sei. Der Schokohase der Beklagen weise durch den verwendeten Goldton eine zu große Ähnlichkeit auf, so dass Verwechslungsgefahr bestehe. Zwar weise der Schokohase der Beklagten gewisse Unterschiede in Farbton und Gestaltung auf. Diese seien jedoch nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, so das OLG München. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.





Schon seit Jahren gibt es zwischen verschiedenen Produzenten immer wieder Rechtsstreit um den goldenen Schokohasen. Die Rechtsprechung ist dabei nicht eindeutig.



Die Kanzlei MTR Rechtsanwälte stellt ihren Mandanten einen im Markenrecht kompetenten Anwalt zur Seite.



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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 24.01.2023 - 11:17 Uhr
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