ÜBERWACHUNG DER MITARBEITER BEI AMAZON ZULÄSSIG
Liebe Leserinnen und Leser,
mit der Frage, wann eine Überwachung von Mitarbeitern zulässig ist, hat sich das VG Hannover beschäftigen dürfen und kam dabei zu einem auf den ersten Blick überraschenden Urteil: eine intensive Überwachung der Arbeit aus logistischen Zwecken, aber auch zur objektiven Beurteilung der Leistung kann, trennscharf durchgeführt, möglich sein. Bei der Beklagten handelt es sich um Amazon aus Winsen.

(firmenpresse) - Urteil VG Hannover
"Nach Auffassung des Gerichts steht der durch die Überwachung der Beschäftigten bedingte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten nicht außer Verhältnis zu den schützenswerten Interessen der Klägerin, so dass der Eingriff auch angemessen sei:
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse und nach der Befragung der Zeugen – der früheren Betriebsratsvorsitzenden und des jetzigen Betriebsratsvorsitzenden – in der mündlichen Verhandlung geht nach Auffassung des Gerichts eine Abwägung der gegenläufigen Interessen hier zu Gunsten der Klägerin aus. Das Gericht hat dabei unter anderem berücksichtigt, dass keine heimliche Datenerhebung erfolgt, die Beschäftigten die Datenerhebung vielmehr vorhersehen können und wissen, dass die Klägerin die Daten für die logistischen Prozesse benötigt. Zudem finde keine Verhaltenskontrolle statt, die Kommunikation und physische Bewegungen würden nicht erfasst, vielmehr finde „nur“ eine Leistungskontrolle statt. Die Privatsphäre sei nicht betroffen. Außerdem sei der Hauptzweck der Datenerhebung nicht die Überwachung und Kontrolle der Beschäftigten, sondern die Steuerung der Logistikabläufe. Schließlich werde die Möglichkeit objektiven Feedbacks und fairer Personalentscheidungen von vielen Beschäftigten als positive Wirkung der Überwachung gewertet; dies hätten auch die Zeugen bestätigt, die deutlich gemacht hätten, dass die Überwachung kein besonderes Thema im Betrieb sei."
Ob dieses Urteil Bestand hat, müssen wir jedoch noch abwarten, denn eine Berufung vor dem OVG Lüneburg ist noch möglich.
Link zur Pressemitteilung: https://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/datenerhebung-bei-amazon-in-winsen-ist-rechtmassig-219664.html
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Datum: 23.02.2023 - 09:27 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2035196
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Freigabedatum: 23.02.2023
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