Kapitaleinkünfte: Verlustausgleich zwischen Ehegatten jetzt erlaubt
ID: 2039010
Ehegatten können sichüber die neue Gesetzeslage freuen (Bildquelle: kalim/stock.adobe.com)(firmenpresse) - Die Ehe ist in Deutschland durch das Grundgesetz geschützt. Damit verbunden sind auch Steuervorteile. Als Ehepaar kann man sich zusammen veranlagen lassen und so weniger Steuern zahlen. Jedoch hat das Einkommensteuergesetz Lücken. Beispielsweise gab es bisher keine gesetzliche Grundlage für eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnen aus Kapitaleinkünften zwischen Ehegatten. Die Einkünfte aus Aktien oder Wertpapieren der einzelnen Ehegatten wurden jeweils getrennt ermittelt und mit deren Kapitalerträgen verrechnet. Das Jahressteuergesetz 2022 hat hier nun eingegriffen und Klarheit für Eheleute geschaffen.
Bisherige Ausnahme: gemeinsamer Freistellungsauftrag bei einer Bank
Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und bei ein und derselben Bank Kunden sind, konnten bereits seit dem Jahr 2010 mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall haben die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch zwischen Ehegatten verrechnet.
Nicht möglich war jedoch ein nachträglicher Verlustausgleich im Zuge der Steuererklärung, wenn kein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt oder die Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten werden. Hatte der eine Ehegatte auf seine Gewinne Abgeltungssteuer abführen müssen, so konnte diese nicht durch die Verluste des anderen Ehegatten gesenkt oder ausgeglichen werden. Dafür fehlte die gesetzliche Grundlage, wie der Bundesfinanzhof im November 2021 feststellte.
Die Ergänzung im Einkommensteuergesetz macht es möglich
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde dieses Manko behoben. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften derselben Art ist nicht erst ab dem Steuerjahr 2023, sondern schon für das Veranlagungsjahr 2022 rückwirkend möglich. Gesetzesgrundlage bildet die Ergänzung des § 20 Abs. 6 Satz 3 im Einkommensteuergesetz. Damit dies in der Praxis umgesetzt werden kann, benötigen Ehegatten, die eigene Depots führen, eine Jahressteuerbescheinigung von ihrer Depotbank. Die auf dieser Bescheinigung aufgeführten nicht ausgeglichenen Verluste können ab sofort im Rahmen der Einkommensteuererklärung finanztechnisch festgestellt und mit positiven Erträgen des Ehepartners steuersparend verrechnet werden. "Dies kann zu einer Gutschrift führen, wenn zuvor vom Geldinstitut Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und Soli für die Gewinne eines Ehepartners eingezogen wurden", erklärt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern.
www.lohi.de/steuertippsWeitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
freistellungsauftrag
verlustausgleich
kapitalertragsteuer
jahressteuerbescheinigung
kapitaleinkuenfte
kapitalverluste
einkommensteuererklaerung
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Nicole Janisch
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
presse(at)lohi.de
09402 5040147
www.lohi.de
Datum: 21.03.2023 - 10:20 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2039010
Anzahl Zeichen: 2864
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Tobias Gerauer
Stadt:
München
Telefon: 089 27813178
Kategorie:
Familie & Kinder
Diese Pressemitteilung wurde bisher 436 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Kapitaleinkünfte: Verlustausgleich zwischen Ehegatten jetzt erlaubt"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).




