Revision im Strafrecht: Guter Anwalt verspricht eine geringe Chance

Revision im Strafrecht: Guter Anwalt verspricht eine geringe Chance

ID: 2044073
Die Berufung dient der Überprüfung eines Urteils auf Verfahrensfehler oder Rechtsverstöße. Die Tatsachen gelten als erwiesen und die Beweismittel können nicht angefochten werden, es sei denn, es liegen wesentliche Fehler vor. Wenn sich ein Rechtsmittel nur auf Rechtsfragen und nicht auf Zeugenaussagen bezieht, sind die Erfolgsaussichten gering. In Strafsachen sind die Erfolgsaussichten einer Berufung naturgemäß zweifelhaft.

Die Berufung eines Strafverteidigers ist in der Regel kostspielig und für den Angeklagten psychisch belastend, da er nicht weiß, ob das Urteil rechtskräftig wird oder im Berufungsverfahren aufgehoben werden kann. Es ist wichtig, dass ein Rechtsanwalt, der Berufung einlegt, seinen Mandanten über die geringen Erfolgsaussichten einer Berufung aufklärt. Die Statistiken zeigen, dass die durchschnittliche Erfolgsquote äußerst gering ist und zwischen 3 % und 15 % liegt.

Das sagt die Statistik zu den Erfolgsaussichten einer Revision

Im Jahr 2019 waren bei den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs 872 Revisionen, Vorlagebeschlüsse und Bußgeldverfahren anhängig und 3133 neu eingegangen. Allerdings wurden nur 99 dieser Verfahren einstimmig für begründet erachtet und konnten durch Beschluss nach § 349 Abs. IV StPO entschieden werden. Dies entspricht einer geringen Erfolgsquote von 2,47 % für die Beschwerdeführer.

Auch im Jahr 2018 wurden von 723 anhängigen und 3.541 neu anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren nur 89 einstimmig begründet, was einer Erfolgsquote von nur 2,25 % entspricht. Diese Ergebnisse decken sich mit der Literatur, wonach etwa 3 % aller Revisionen erfolgreich sind. Der Beklagte muss sich Sorgen machen, denn ein großer Teil der Beschwerden im Jahr 2019 (70 %) wurde bereits als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Dieser Trend war auch im Vorjahr 2018 zu beobachten. Das bedeutet, dass deutlich mehr Fälle mangels Begründetheit abgewiesen werden, als Berufungen erfolgreich sind.

Chancen hängen von der Kompetenz des Vertreters ab

Die Erfolgsaussichten in Berufungsverfahren werden durch einen Rechtsanwalt mit der erforderlichen Kompetenz und Erfahrung erheblich verbessert. Diese Spezialisten sind darin geübt, Fehler in Strafurteilen aufzuspüren und vor Gericht zu vertreten. Um den richtigen Anwalt für einen bestimmten Fall zu finden, ist es hilfreich, im Internet zu recherchieren und Bewertungen und Erfahrungsberichte von Mandanten zu lesen.

Bei der Analyse der Website einer Anwaltskanzlei ist es wichtig, sich auf bestimmte Faktoren zu konzentrieren, wie z. B. die Spezialisierung auf Revisionsverfahren, die Anzahl der Jahre in der Praxis, regelmäßige Fortbildungen und eine klare und transparente Gestaltung der Website, die auf die Professionalität des Anwalts hinweist.

Mögliche Gründe für die niedrige Erfolgsquote

Es gibt mehrere mögliche Gründe, warum die Chancen, eine Revison im Strafrecht zu gewinnen, so gering sind. Der wahrscheinlichste Grund ist, dass sich das Berufungsgericht in hohem Maße auf das Urteil seiner Kollegen vom erstinstanzlichen Gericht verlässt. In der Regel wird das Berufungsgericht das Urteil nur dann aufheben, wenn der Angeklagte zu Unrecht verurteilt wurde oder das Urteil offensichtlich ungerecht ist. Ansonsten kann es die Entscheidung der unteren Instanz aufrechterhalten, möglicherweise um die Ressourcen des Justizsystems zu schonen, selbst wenn während des Prozesses Fehler gemacht wurden.

Die Zulässigkeit einer Revision vorab überprüfen

Um sicherzustellen, dass einer Beschwerde stattgegeben wird, müssen bestimmte Faktoren berücksichtigt werden. Von besonderer Bedeutung sind zwei unterschiedlich lange Fristen, die im Berufungsverfahren eine entscheidende Rolle spielen. Die erste Frist betrifft die Einlegung des Rechtsmittels selbst, die innerhalb von höchstens sieben Tagen nach Verkündung oder Zustellung des Urteils erfolgen muss.

Gemäß § 345 (I) der Strafprozessordnung ist die Berufung innerhalb einer bestimmten Frist einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist beträgt einen Monat nach Ablauf der Berufungsfrist. Wichtig ist, dass sowohl die Berufung als auch die Begründung beim Gericht eingereicht werden müssen, welches das Urteil erlassen hat. In umfangreichen Verfahren kann die Berufungsbegründungsfrist je nach Strafmilderung auf bis zu drei Monate verlängert werden. Entscheidend ist, wie lange es dauert, bis das Urteil zu den Akten gelegt wird. Wird das Urteil später als 21 Wochen nach der Verkündung eingereicht, verlängert sich die Frist um einen Monat, wird es später als 35 Wochen nach der Verkündung eingereicht, verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat.

Nach § 345 Abs. 1 StPO kann die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht verlängert werden und ist eine solche Verlängerung unwirksam. Führt jedoch ein gerichtlicher Irrtum zu einer Fristverlängerung, so ist der Angeklagte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der ursprünglichen Frist gehindert. In diesem Fall kann dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

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Datum: 25.04.2023 - 16:23 Uhr
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