Revision der IED: ZVO begrüßt Änderungen des EP am Vorschlag der KOM

Revision der IED: ZVO begrüßt Änderungen des EP am Vorschlag der KOM

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(PresseBox) - Der ZVO begrüßt die durch das Europäisches Parlament (EP) vorgenommenen Änderungen am Vorschlag der Europäischen Kommission (KOM) zur Überarbeitung der Industrieemissionsrichtlinie (IED). Das von der KOM vorgesehene neue System zur Festsetzung nationaler Emissionsgrenzwerte hätte massivste negative Auswirkungen mit sich gebracht, bis hin zur unmittelbaren Schließung zahlreicher Produktionsanlagen. Die am 11. Juli vom EP angenommene Position berücksichtigt die große Heterogenität zwischen den Unternehmen und Produktionsverfahren, die im Oberflächensektor besonders deutlich sind. Der ZVO und seine Mitgliedsunternehmen werden sich auch in den nun beginnenden Trilogverhandlungen zwischen EP und Rat mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die erreichten Verbesserungen am Text in den finalen Beschluss einfließen.   

Die IED ist seit ihrer Verabschiedung im Jahr 2010 das zentrale EU-Regelwerk für die Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung von Industrieanlagen in Europa. Die Richtlinie soll nun aktualisiert werden, um den vereinbarten Zielen des europäischen Grünen Deals zu entsprechen. Dazu hat die KOM im April 2022 einen Vorschlag zur Überarbeitung der IED vorgelegt. Nachdem die Mitgliedstaaten im Rat der EU bereits Ende März 2023 eine erste Verhandlungsposition festgelegt haben, wurde ein solcher Beschluss am 11. Juli 2023 nun auch durch das Europäische Parlament getroffen. Damit können die informellen Trilogverhandlungen zwischen den Co-Gesetzgebern beginnen. Mit einem Abschluss der Verhandlungen ist nach aktuellem Stand im Herbst 2023 zu rechnen.

Ausgangssituation – Wesentliche Probleme des KOM-Vorschlags

Zur weiteren Reduzierung der Emissionen sah der KOM-Vorschlag vor, dass Produktionsanlagen in der EU zukünftig die niedrigstmöglichen Emissionswerte einhalten müssen, die für den spezifischen Industriesektor ermittelt wurden und in den BVT-Merkblättern (BVT = beste verfügbare Techniken) festgehalten werden. Das würde bedeuten, dass die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates zukünftig verpflichtet wäre, den niedrigsten Emissionswert, der in einer Anlage des Sektors für eine spezifische Kategorie (bspw. Emission von Nickel oder Chrom oder auch der Energieverbrauch) gemessen wurde, als nationalen Grenzwert festzulegen. Dabei wurde völlig verkannt, dass Produktionsanlagen selbst innerhalb spezifischer Branchen nur selten vergleichbar, sondern u.a. mit Blick auf den Anwendungsbereich des Endprodukts spezialisiert sind. Damit würde insbesondere auch den Unternehmen geschadet, die insgesamt sehr niedrige Emissionswerte aufweisen, in einer bestimmten Kategorie den niedrigsten Wert jedoch technisch nicht einhalten können. Letztlich hätte der KOM-Vorschlag also die Produktions- und Wettbewerbsfähigkeit der gesamten europäischen Industrie akut gefährdet.



Entscheidende Verbesserungen erzielt

In zahlreichen Gesprächen mit den zuständigen Abgeordneten im EP wie auch im Deutschen Bundestag konnte die Problematik verdeutlicht werden. Insbesondere auch durch das intensive Engagement der ZVO-Mitgliedsunternehmen, die auf ihre jeweiligen Wahlkreisabgeordneten zugegangen sind, wurden so die unmittelbaren Konsequenzen praktisch veranschaulicht.

Durch diese konzertierte Aktion konnten im Laufe des Verfahrens entscheidende Verbesserungen am KOM-Vorschlag erzielt werden: Sowohl die Verhandlungsposition des Rates als auch die des Europäischen Parlaments sehen nun vor, dass bei der Festlegung der jeweiligen Grenzwerte das gesamte Intervall der sogenannten „besten verfügbaren Techniken“ beachtet werden muss. Zudem ist die Verpflichtung für die Anlagenbetreiber, einen Nachweis zu erbringen, wieso der jeweilige niedrigste Wert nicht erreicht werden kann, nicht mehr grundsätzlich vorgesehen. Da die Einhaltung in den meisten Fällen aufgrund technischer Gegebenheiten nicht möglich ist, hätte eine solche Verpflichtung enormen bürokratischen Mehraufwand für die Unternehmen zur Folge, ohne dabei positive Effekte für den Umwelt- und Gesundheitsschutz zu erzielen. Es wäre alternativ nur der Entzug der Betriebserlaubnis übriggeblieben.

Durch die Einführung von allgemeinen verbindlichen Vorschriften können und sollen die zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten nun die Heterogenität der Unternehmen und die spezifischen Eigenschaften der Verwendungen berücksichtigen. Voraussetzung sind jedoch machbare und technisch sinnvolle Vorgaben für Emissions- und Umweltleistungswerte aus den BVT-Schlussfolgerungen, die aktuell erstellt werden. Hier sieht der ZVO noch großen und dringenden Nachbesserungsbedarf.

Nun gilt es, dass die relevanten Änderungen am betreffenden Artikel 15 in den Trilogverhandlungen beibehalten werden und dies auch im Zuge der späteren Implementierung der EU-Richtlinie in deutsches Recht beachtet wird. Der ZVO sieht nach wie vor Möglichkeiten zur Verbesserung und damit zur Erhöhung der Wirksamkeit.

Der ZVO wird sich auch in den kommenden Monaten weiterhin dafür engagieren, dass bei der Überarbeitung der IED auf die Heterogenität der Produktionsprozesse geachtet wird und die Mitgliedsunternehmen nicht durch neue bürokratische und finanzielle Anforderungen überlastet werden.

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Datum: 07.08.2023 - 13:02 Uhr
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