Retaxation von OTC-Arzneimitteln in Apotheken

Retaxation von OTC-Arzneimitteln in Apotheken

ID: 2063765

Die Herausforderungen bei der Abrechnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Gesetzlichen Krankenversicherung




(PresseBox) - Die Verordnung von OTC-Arzneimitteln (nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln) zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Erwachsene erfordert besondere Vorsicht in Apotheken, um Retaxationen zu vermeiden. Gemäß § 34 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) sind OTC-Arzneimittel grundsätzlich von der Erstattung durch die GKV ausgeschlossen. Es gibt jedoch Ausnahmen für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Zusätzlich ermöglicht § 34 SGB V Ausnahmen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Diese Ausnahmen sind in Anlage I (OTC-Übersicht) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgehalten und umfassen bestimmte Wirkstoffe/Produktklassen und Indikationen, für die die Verordnung auch für Erwachsene zulasten der GKV möglich ist.

Ein Fall, in dem ein Arzt eine Diagnose angab, führte zu einer Retaxation. Der Arzt verordnete für einen Erwachsenen "2 x 50 Aplona Pulver" mit dem Hinweis "Dig: Kurzdarmsyndrom mit chron. Diarrhoen, Dauerverordnung". Die Apotheke lieferte das Arzneimittel aufgrund der angegebenen Diagnose, erhielt jedoch später eine Retaxation mit der Begründung "kein verschreibungspflichtiges Arzneimittel".

Grundsätzlich sollte die Apotheke bei OTC-Arzneimitteln, die zulasten der GKV für Erwachsene verordnet werden, prüfen, ob diese in Anlage I der AM-RL aufgeführt sind. Diese Prüfung ist jedoch nur erforderlich, wenn der Arzt eine Diagnose angibt. In diesem Fall muss die Apotheke die Diagnose mit den Angaben in Anlage I der AM-RL abgleichen. Leider sieht diese Anlage keine Ausnahmen für Antidiarrhoika oder Präparate mit Apfelfrucht-Pulver vor.

Obwohl es Ausnahmen für Antidiarrhoika in Anlage III der AM-RL gibt, gelten diese nicht für das verordnete Arzneimittel Aplona. Daher war die Retaxation gerechtfertigt. Die Apotheke hätte das Arzneimittel dem Patienten in Rechnung stellen müssen, der es dann möglicherweise bei seiner Krankenkasse zur Erstattung einreichen konnte, falls die Krankenkasse OTC-Arzneimittel als freiwillige Leistungen übernahm.



Es ist wichtig, auf Hinweise der Apotheken-EDV zu achten, insbesondere wenn OTC-Arzneimittel für Erwachsene zulasten der GKV abgegeben werden. Die Vermeidung von Retaxationen erfordert eine sorgfältige Prüfung und Überwachung, um den reibungslosen Betrieb der Apotheke sicherzustellen.

Kommentar:

Der Bericht unterstreicht die Bedeutung einer akkuraten Verordnungsprüfung in Apotheken, insbesondere bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die zulasten der GKV für Erwachsene abgegeben werden. Die komplexen Regeln und Ausnahmen erfordern ein genaues Verständnis und eine sorgfältige Überprüfung von Diagnosen und Anlagen. Retaxationen können nicht nur finanzielle Belastungen für Apotheken darstellen, sondern auch den Betriebsablauf stören.

Die Erwähnung einer umfassenden Versicherungslösung wie Aporisk zeigt, dass Apotheken zusätzliche Absicherungsmaßnahmen in Erwägung ziehen sollten, um sich vor Retaxrisiken und anderen potenziellen finanziellen Verlusten zu schützen. Die genaue Umsetzung der Verordnungsrichtlinien, die Prüfung von Hinweisen in der Apotheken-EDV und die laufende Schulung des Apothekenpersonals sind von entscheidender Bedeutung, um reibungslose Abläufe und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.

Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

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Datum: 18.09.2023 - 23:08 Uhr
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