Berufskrankheit bei Harnblasenkrebs trotz Rauchvergangenheit
ID: 2065465
Wegweisendes Urteil des Bundessozialgerichts

(PresseBox) - Das Bundessozialgericht hat in einem historischen Urteil vom 27. September 2023 (Aktenzeichen B 2 U 8/21 R) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Anerkennung von Berufskrankheiten und den Schutz von Arbeitnehmern in Deutschland neu definiert. In dem Fall eines Beschäftigten, der jahrelang berufsbedingt einem krebserregenden Stoff ausgesetzt war und später an Harnblasenkrebs erkrankte, hat das Gericht entschieden, dass die Berufsgenossenschaft die Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen muss, selbst wenn der Betroffene zuvor langjährig geraucht hatte.
Der konkrete Fall vor dem Bundessozialgericht betraf einen Arbeitnehmer, der über viele Jahre hinweg berufsbedingt mit einem krebserregenden Stoff in Kontakt gekommen war. Trotz einer früheren Rauchvergangenheit wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die Berufsgenossenschaft hatte zuvor die Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt, mit Verweis auf das Rauchverhalten des Betroffenen.
Die Richter des Bundessozialgerichts argumentierten jedoch, dass der vorherige Nikotinkonsum des Arbeitnehmers nicht als Grundlage für die Ablehnung der Anerkennung herangezogen werden könne. Vielmehr sei entscheidend, dass der Betroffene seinen Nikotinkonsum mehrere Jahre vor der Krebsdiagnose eingestellt hatte. Die lange Zeitspanne zwischen dem Rauchstopp und der Erkrankung deute darauf hin, dass der Harnblasenkrebs auf den beruflichen Kontakt mit dem krebserregenden Stoff zurückzuführen sei.
Kommentar:
Dieses wegweisende Urteil des Bundessozialgerichts stellt einen Meilenstein im Schutz von Arbeitnehmern vor berufsbedingten Gesundheitsrisiken dar. Es verdeutlicht, dass die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht automatisch aufgrund einer vorherigen Rauchvergangenheit verweigert werden kann, sofern der zeitliche Zusammenhang zur Diagnose und die berufliche Exposition zu schädlichen Substanzen gegeben sind.
Die Entscheidung des Gerichts stärkt die Rechte von Arbeitnehmern und unterstreicht die Verantwortung von Arbeitgebern und Berufsgenossenschaften, angemessene Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer in risikoreichen Arbeitsumgebungen zu gewährleisten.
Dieses Urteil wird zweifellos die Art und Weise beeinflussen, wie Berufskrankheiten in Deutschland beurteilt und anerkannt werden. Es sendet eine wichtige Botschaft über die Bedeutung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soll hoffentlich dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen in verschiedenen Branchen sicherer zu gestalten und die Rechte der Arbeitnehmer zu stärken.
Von Engin Günder, Fachjournalist
Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.
Datum: 29.09.2023 - 08:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2065465
Anzahl Zeichen: 3248
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Roberta Günder
Stadt:
Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 16106610
Kategorie:
Medizintechnik
Diese Pressemitteilung wurde bisher 281 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Berufskrankheit bei Harnblasenkrebs trotz Rauchvergangenheit"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ApoRisk GmbH (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).