Richtiges Buchen von Corona-Soforthilfen in der Buchhaltung

Richtiges Buchen von Corona-Soforthilfen in der Buchhaltung

ID: 2066842

Für Unternehmen, die Corona-Hilfen beantragt haben und diese auf ihr Geschäftskonto erhalten, ist es essenziell, diese korrekt in der Buchhaltung zu erfassen. Um hierbei Unterstützung zu bieten, präsentieren wir Ihnen eine Anleitung zur richtigen Kontierung der Zahlungseingänge von Bund und Ländern, unter Verwendung der DATEV-Spezialkontenrahmen SKR 03 und SKR 04.



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(firmenpresse) - Soforthilfen der Bund und Länder als sonstige Erträge buchen

Die Corona-Sofortmaßnahmen von Bund und Ländern stellen nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse dar. Nach Erhalt der Bescheide und dem Zahlungseingang auf Ihrem Konto sind sie als sonstiger Ertrag zu verbuchen. Diese Soforthilfen unterliegen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Überbrückungshilfe I, II und III sowie III-Plus als sonstige Erträge buchen

Die Überbrückungshilfen I, II, III und III-Plus sind steuerpflichtige Einnahmen. Ähnlich wie die Soforthilfen unterliegen sie der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Es ist zu beachten, dass diese nicht rückwirkend bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen für 2020 berücksichtigt werden.

November- und Dezemberhilfen 2020 als sonstige Erträge buchen

Die November- und Dezemberhilfen sind steuerpflichtige Einnahmen und dienen als Unterstützung für von der Pandemie betroffene Unternehmen. Sie unterliegen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, ähnlich wie die Überbrückungshilfen I, II und III.

Neustarthilfe als sonstige Erträge buchen

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe III und III-Plus wurde die Neustarthilfe für Soloselbständige beschlossen. Auch die "Restart-Hilfe" für Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III-Plus fällt hierunter. Nach Erhalt der Bescheide und dem Zahlungseingang auf Ihrem Konto sind sie wie die Soforthilfen als sonstiger Ertrag zu erfassen. Auch hier gelten die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Praxis-Hinweis: Zuschüsse unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Die Corona-Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern unterliegen als echte Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer.

Rückzahlung von Corona-Hilfen: Gegenbuchung zu den erhaltenen Zahlungen

Bei Rückzahlungen von Corona-Hilfen aufgrund von Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen ist eine Gegenbuchung zu den erhaltenen Zahlungen vorzunehmen. Dies wirkt sich auf die Höhe des zu versteuernden Gewinns für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer aus.



Rückzahlungspflichtige KfW-Kredite als Verbindlichkeiten buchen

Rückzahlungspflichtige KfW-Kredite sind als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zu erfassen.

Kurzarbeitergeld: durchlaufender Posten

Kurzarbeitergeld ist beim Arbeitgeber ein durchlaufender Posten und wird über das Konto "Forderungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit" in der Buchhaltung erfasst.

Für weitere Informationen und Buchungsbeispiele stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass die obige Pressemitteilung allgemeine Informationen bereitstellt und keine spezifische Steuer- oder Rechtsberatung darstellt. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen professionellen Steuerberater wenden.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Datum: 10.10.2023 - 08:49 Uhr
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