Gemeinsamer Mietvertrag – was geschieht bei Trennung?
Pressemitteilung OTTO STÖBEN vom 8.11.2023
Infos vom Immobilienprofi
Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Infos vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Sie umfassend zu einem bestimmten Immobilienthema informieren.
Jana Pallack, Immobilienfachwirtin (IHK); Bildquelle: OTTO STÖBEN GmbH(firmenpresse) - Wenn mehrere Mieter in eine Wohnung ziehen – in der Regel Paare oder zum Beispiel Freunde im Rahmen einer Wohngemeinschaft – sind bei der Vereinbarung des Mietvertrages wichtige Aspekte zu beachten. Zu Problemen kommt es meistens dann, wenn sich Paare trennen oder die Freunde zerstreiten und nur einer die gemeinsame Wohnung verlassen möchte.
Grundsätzlich sind in einem gemeinsamen Mietvertrag alle Bewohner der Wohnung oder der Immobilie Hauptmieter und gelten als Gesamtschuldner sowie als eine Einheit (§421 Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet im Klartext: Alle Mieter haben dem Vermieter gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten. Jeder muss die im Mietvertrag festgelegten Punkte einhalten wie zum Beispiel die pünktlichen Mietzahlungen und die Kündigungsfristen. Außerdem kann der Vermieter im Falle von Mietschulden eines Mieters diese von den anderen Hauptmietern einfordern. Dies gilt ebenso für alle anderen anfallenden Kosten wie zum Beispiel etwaige Betriebskostennachzahlungen oder die zu hinterlegende Kaution.
Im Falle des Auszugswunsches nur eines Mieters gelten keine Sonderkündigungsfristen. Hierbei ist zu beachten, dass der Mietvertrag nur gemeinschaftlich gekündigt werden kann, eine alleinige Kündigung eines einzelnen Mieters ist nicht möglich.
Zur Beendigung eines solchen gemeinsamen Mietvertrages gibt es verschiedene Alternativmöglichkeiten:
•Alle Hauptmieter kündigen den Mietvertrag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist. Alle Mieter müssen eigenständig unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zur Kündigung bekunden.
•Als eine Art Übergangslösung einigen sich alle Hauptmieter auf die Fortführung des Mietvertrages. Für den Vermieter ändert sich hier nichts. Der auszugswillige oder bereits ausgezogene Mieter ist nach wie vor für Zahlungsausfälle auch der anderen Mieter vollumfänglich haftbar. Diese Regelung wird meistens getroffen, solange sich ein Mieter noch auf Wohnungssuche befindet.
•Der Mietvertrag wird auf nur einen Mieter umgestellt. Der gemeinsame Mietvertrag wird dergestalt abgeändert, dass nur noch der oder die verbleibenden Mieter im Mietvertrag stehen. Die Pflichten werden neu verteilt, was höhere Mietkosten für den einzelnen nach sich zieht.
Jana Pallack, Immobilienfachwirtin (IHK) und Leiterin der OTTO STÖBEN-Hausverwaltung: „Einer Anpassung des Mietvertrages muss ein Vermieter allerdings nicht zustimmen. Sollte der Vermieter auf die Einhaltung des gemeinschaftlichen Mietvertrages bestehen, bleibt nur eine fristgerechte und gemeinschaftliche Kündigung aller Mieter.“
Ansprechpartner:
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Büro: 0431 664030
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Datum: 08.11.2023 - 10:03 Uhr
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