Wegfall des Nebenkostenprivilegs beim Kabelfernsehen

Wegfall des Nebenkostenprivilegs beim Kabelfernsehen

ID: 2076682

Pressemitteilung OTTO STÖBEN vom 15.12.2023

Infos vom Immobilienprofi

Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Infos vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Sie umfassend zu einem bestimmten Immobilienthema informieren



Kümmern Sie sich um Ihren Kabelanschluss; Bildquelle: Adobe StockKümmern Sie sich um Ihren Kabelanschluss; Bildquelle: Adobe Stock

(firmenpresse) - Aktuell bezahlen Mieter ihren Kabelanschluss noch über die Mietnebenkosten an ihren Vermieter, der in der Regel der Vertragspartner für die Kabelanschlussanbieter ist. Spätestens ab dem 1. Juli 2024 entfällt das Nebenkostenprivileg laut Gesetz, welches schon seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft ist. Die gewährte Übergangsfrist läuft nun im kommenden Jahr aus.

Was bedeutete das Nebenkostenprivileg?

Bis dato dürfen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses für ihre Immobilie einen Sammelvertrag für ihre Mieter mit den Kabelanbietern schließen und die anfallenden Kabelgebühren über die Nebenkosten an ihre Mieter weitergeben (§2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung). Als vor ca. 40 Jahren der Kabelanschluss Einzug in die Haushalte hielt, war diese Maßnahme auch sinnvoll, um allen diesen Zugang zum modernen TV-Empfang zu ermöglichen. Mieter haben seit jeher freie Wahl, auf welche Art sie TV schauen, allerdings müssen sie den vorhandenen Kabelanschluss trotzdem bezahlen, auch wenn sie ihn nicht nutzen.

Müssen Mieter nun selbst aktiv werden?

Keine Sorge, das Kabelfernsehen wird nicht abgeschaltet. Hat der Vermieter sich bis jetzt nicht zum Thema geäußert, sollten Mieter aber in Aktion treten und diesen zunächst einmal selbst kontaktieren. Es ist durchaus möglich, mit der Hausgemeinschaft auch in Zukunft einen gemeinschaftlichen Sammelvertrag abzuschließen. Ob die einzelnen Mietparteien das wünschen, muss dann besprochen werden. Allerdings ist die Bandbreite der Möglichkeiten durch die moderne Technik inzwischen doch recht groß: Satelliten-TV, Antennenanschluss über DVB-T2 HD, Internetfernsehen über IPTV (klassisch oder Streaming).

Da viele hier inzwischen ihre eigenen Vorlieben haben, bietet sich für die meisten ein Einzelvertrag an. Die Verbraucherzentrale warnt allerdings vor übereilten Vertragsabschlüssen mit sogenannten Medienberatern, welche Mieter unter Umständen verteuerte Verträge andrehen.



Wie teuer wird ein neuer Kabelanschluss?

Zwar wurde in der Vergangenheit davor gewarnt, dass die Gebühren für das Kabelfernsehen durch das neue Gesetz drastisch steigen werden, aber nach realistischen Einschätzungen geht die Verbraucherzentrale von maximal zwei bis drei Euro im Monat aus. Somit wird der Einzelnutzervertrag bei ungefähr acht bis zehn Euro pro Monat liegen.

Was müssen Wohnungseigentümer beachten?

Für Wohnungseigentümergemeinschaften mit einem Mehrnutzervertrag gilt ein Sonderkündigungsrecht bis zum 30. Juni 2024. Macht die Gemeinschaft hiervon keinen Gebrauch, läuft der Vertrag weiter. Hier müssen die Wohnungseigentümer weiterhin den Kabelempfang über das Hausgeld bezahlen, können es aber bei Vermietung der Wohnung nicht über die Nebenkosten abrechnen (Quelle: Verbraucherzentrale).

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