Keine Wahl für Unternehmen, Gesetz ist Gesetz
Spätestens seit dem 17.12.2023 müssen Unternehmen ab 50 Beschäftigten eine Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz („Whistleblower-Gesetz“) vorhalten. Dies gilt für Unternehmen ab 250 Beschäftigten bereits seit Juli 2023.

(firmenpresse) - Datenschutz-Grundverordnung, EU-U.S. Data Privacy Framework, NIS2, Data Act, AI Act, DAC7, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, Registrierungspflicht bei goAML und Hinweisgeberschutzgesetz – die Anforderungen an Unternehmen steigen weiter. Und wir sprechen hier nur von den Bereichen Datenschutz, Compliance und Cybersecurity. Schon das Befassen mit den Themen erfordert enormen Zeitaufwand, die Umsetzung stellt Unternehmen einmal mehr vor Herausforderungen. Sind die Gesetzesanforderungen im Unternehmen umgesetzt, gilt es die Entwicklungen in den Bereichen nicht aus den Augen zu verlieren.
„Wir erleben täglich, wie schwer den Unternehmen der Einstieg in die einzelnen Themen gemacht wird. Dabei werden die Unternehmen vom Gesetzgeber oft allein gelassen. Gerade im Rahmen der Einführung der Gesetze sind viele Themen noch nicht geklärt und sorgen immer wieder für Unsicherheit bei Geschäftsführungen und Vorständen. Oft kommen die Antworten erst Monate später. Dennoch sollten die gesetzlichen Fristen möglichst eingehalten werden.“, rät der Jurist Karsten Böhm, Experte auf dem Gebiet Datenschutz und Compliance mit jahrelanger Expertise und Gründer der Zentrale-Meldestelle-Hinweisgeber, „Erforderlichenfalls muss später nachjustiert werden. Zumindest besteht dann kein Bußgeldrisiko.“
Unternehmen, die keine Meldestelle einrichten und betreiben, droht nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ein Bußgeld.
Um das passende Konzept für die Umsetzung im Unternehmen zu finden, sind wenige und dennoch wichtige Punkte zu analysieren.
Dabei reicht es oft nicht, internen Beschäftigten einfach den Hut aufzusetzen und die Sache für erledigt zu sehen. Die Beschäftigten brauchen Schulung und Unterstützung. Eine Schulung für Beauftragte für Meldestellen ist vorgeschrieben. Dies wird explizit vom Hinweisgeberschutzgesetz gefordert.
Es reicht auch nicht im Internet ein Meldeportal bei einem der zahlreichen Softwareanbieter zu buchen. „Wenn Sie ein Meldeportal im Netz buchen, dann haben Sie ein Meldeportal, aber noch keine vollständige Meldestelle.“, informiert Karsten Böhm von Zentrale-Meldestelle-Hinweisgeber. „Sie haben zwar aus technischer Sicht einen möglichen Meldekanal umgesetzt, es fehlt jedoch das gesetzlich vorgeschriebene Betreiben des Meldekanals.“ Hierzu bedarf es einer/eines geschulten Meldestellenbeauftragten. Neben der Schulung zum Hinweisgeberschutzgesetz sind weitere juristische Grundkenntnisse erforderlich. Meldestellenbeauftragte sollten eingehende Hinweise einer kurzen juristischen Prüfung unterziehen, um der Geschäftsleitung die Entscheidung über weitere Maßnahmen zu ermöglichen.
Am Ende des Tages dürfte das Kosten-Nutzen-Verhältnis entscheiden. Sollen Unternehmen nun ein kostenintensives Meldeportal buchen oder einen anderen Meldekanal wählen? Sollen regelmäßig Beschäftigte zur Schulung geschickt werden? Oder besser zwei Beschäftigte? Da auch in den Fällen von Urlaub und anderen Abwesenheiten, die Erreichbarkeit der Meldestelle und die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten sind. Gibt es Juristen im Unternehmen?
Individuell entstehende Kosten im Unternehmen können gut mit den Angeboten mehrerer Anbieter verglichen werden, die den Betrieb der Meldestelle mit Meldekanal, Korrespondenz mit dem Hinweisgebenden und Ersteinschätzung inklusive anbieten. Bei einem Meldestellen-Rundum-Sorglos-Paket müssen Unternehmen den Meldekanal nur noch bekanntmachen.
Unternehmen sollten daher nach Meldestellen-Rundum-Sorglos-Pakete mit festen monatlichen Kosten suchen. Auch hier gibt es erhebliche Preisunterschiede. Unterm Strich können dann interne Kosten mit einer überzeugenden Lösung eines externen Anbieters zur Entscheidung gegenübergestellt werden.
Am Ende bleibt Gesetz, Gesetz. Die rechtskonforme Umsetzung des Hinweisgebeschutzgesetzes schafft auch Vertrauen bei Beschäftigten, Geschäftspartnern und Kunden. „Je einfacher es die Unternehmen den Hinweisgebenden machen, ihren Hinweis abzugeben, desto eher entscheiden sich Hinweisgebende, interne Meldekanäle der Unternehmen und nicht die externe Meldestelle des Bundes zu nutzen.“, empfiehlt der Jurist Karsten Böhm, „Auch bei der externen Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz können Hinweise, Unternehmen betreffend, jederzeit gemeldet werden. Mit dem Unterschied, dass sie dann bereits von der Justiz bearbeitet werden.“
Es lohnt sich also, Hinweisgebenden den besten Hinweisgeber-Meldeservice anzubieten. So können Fälle schnell und intern gelöst werden.
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Juristen der PRIVACY ONE™ beraten seit über 13 Jahren kleine und mittelständische Unternehmen, bis hin zu Konzernunternehmen, in den Bereichen Datenschutz und Compliance. PRIVACY ONE™ ist tätig in Deutschland, Österreich und Luxemburg. Als externe Datenschutzbeauftragte unterstützen die Juristen von PRIVACY ONE Unternehmen bei der Erarbeitung von Lösungen hinsichtlich der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung. Der Compliance-Bereich wurde 2023 mit Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes um den Service der Zentralen-Meldestelle.de ergänzt. Das Unternehmen ist Mitglied in der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD), Teilnehmer in der Allianz für Cyber-Sicherheit und Mitglied im Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (PRIVACY ONE™ sind Datenschutzbeauftragte nach BvD-Verbandskriterien verpflichtet und registriert – Nr. 100321).
PRIVACY ONE GmbH
Dipl.-Jur. Karsten Böhm, Geschäftsführer der PRIVACY ONE GmbH
Lyoner Straße 15
60528 Frankfurt am Main
Telefon: 069/66554344
E-Mail: info(at)zentralemeldestelle.de
PRIVACY ONE GmbH
Dipl.-Jur. Karsten Böhm, Geschäftsführer der PRIVACY ONE GmbH
Lyoner Straße 15
60528 Frankfurt am Main
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E-Mail: info(at)zentralemeldestelle.de
Datum: 24.01.2024 - 08:57 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2080148
Anzahl Zeichen: 4942
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Karsten Böhm
Stadt:
Frankfurt am Main
Telefon: 06966554344
Kategorie:
Unternehmensführung
Meldungsart: Unternehmensinfos
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 24.01.2024
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