Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Arbeitsrecht

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ID: 210313

Sechs Euro Stundenlohn für Fachverkäuferin sind sittenwidrig




(firmenpresse) - Für eine Textilfachverkäuferin, die eine Filiale leitet und neben dem Verkauf diverse weitere Aufgaben hat, sind sechs Euro Stundenlohn zu wenig. Wie die D. A.S. mitteilte, hat das Arbeitsgericht Leipzig diesen Stundensatz hier für sittenwidrig erklärt, da er in erheblichem Missverhältnis zur geleisteten Arbeit steht.
Arbeitsgericht Leipzig, Az. 2 Ca 2788/09

Hintergrundinformation:
Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland nicht. Art 9 Abs. 3 Grundgesetz schreibt die Tarifautonomie fest - Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände können daher per Tarifvertrag Mindestsätze festlegen. Der Staat kann durch eine so genannte Allgemeinverbindlicherklärung den dort festgelegten Mindestsatz allgemein gültig machen - allerdings nur begrenzt auf eine bestimmte Branche. Geschehen ist dies z. B. bei Leiharbeitsverhältnissen. Besteht keine Tarifregelung, ist die Untergrenze erst erreicht, wenn der Lohn in sittenwidrigem Maße niedrig ist. Eine Vereinbarung über einen sittenwidrigen Lohn ist nichtig; der Arbeitnehmer kann dann die übliche Vergütung für die jeweilige Arbeit verlangen (§ 612 Abs. 2 BGB). Der Fall: Eine gelernte Fachverkäuferin war in einem Dessous-Geschäft als einzige Arbeitskraft tätig. Ihre Pflichten umfassten nicht nur Kundenberatung und Verkauf, sondern auch die Warenannahme, die Präsentation der Waren und die Abrechnung. Dafür erhielt sie 780 Euro im Monat bei 30 Wochenstunden - also sechs Euro pro Stunde. Sie verklagte ihren Arbeitgeber, um zumindest zwei Drittel des Tariflohns zu bekommen. Das Urteil: Das Arbeitsgericht erklärte die gezahlte Vergütung für sittenwidrig. Der Betrag von sechs Euro stünde in einem erheblichen Missverhältnis zur Tätigkeit. Zwar sei der Tarifvertrag für den Einzelhandel in diesem Fall wegen fehlender Tarifbindung der Beteiligten nicht anwendbar. Trotzdem könne der dort genannte Tariflohn von 12,34 Euro als übliche Vergütung herangezogen werden. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung sprach das Gericht der Verkäuferin zwei Drittel dieses Tariflohnes zu - also 8,50 Euro pro Stunde.


Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 11.3.2010, Az. 2 Ca 2788/09
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Datum: 15.06.2010 - 07:47 Uhr
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