Rechtsschutzversicherung: Untervermietung verboten - oder etwa doch nicht?
Rund um das Thema Miete und Vermietung gibt es immer wieder Streitfragen. Mittlerweile sichern sich beide Parteien mit einer Rechtsschutzversicherung ab, um die eigenen rechtlichen Interessen auch juristisch durchsetzen zu können.

(firmenpresse) - Daniel H. studiert im 5. Semester an der Sporthochschule Köln. Er hat dort eine Wohnung gemietet, da seine Heimat für eine tägliche Fahrt zur Sporthochschule zu weit entfernt ist. Um die Drei-Zimmer-Wohnung zu finanzieren, wohnt er mit seiner Freundin Rosi zusammen, die ebenfalls in Köln studiert. Und wie das bei jungen Leuten so ist, hält der gemeinsame Friede nicht lange an: Die beiden trennen sich und Daniel möchte die Wohnung bis zum Ende seines Studiums behalten. Bloß wie finanzieren, wenn die andere zahlende Hälfte ausgezogen ist?
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Daniel H. pinnt kurzerhand ein Mietangebot an das schwarze Brett seiner Hochschule. Er will untervermieten. Dabei hat er die Rechnung ohne seinen Vermieter gemacht. Dieser lehnt diese Möglichkeit der Finanzierung ab und beruft sich auf den Mietvertrag. Daniel H. ist damit überhaupt nicht einverstanden und schildert den Fall seiner Rechtsschutzversicherung. Diese stellt ihm Erfolgschancen bei diesem Rechtsstreit in Aussicht und vermittelt ihm einen Rechtsanwalt.
Auch trotz einer Klausel im Mietvertrag ist eine Untervermietung nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Es muss ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung bestehen und dem Vermieter muss die Untervermietung zugemutet werden. Die Messlatte für die Zumutbarkeit liegt sehr niedrig, denn vernünftige Gründe reichen bereits aus. Dazu zählt unter anderem auch, wenn durch Auszug eines Bewohners der Wegfall des Mietanteils kompensiert werden muss. Daniel H. bleibt auch weiterhin der Hauptmieter und haftet dem Vermieter für die regelmäßige Zahlung der Miete. Da spielt es auch keine Rolle, wenn der neue Mitbewohner völlig zahlungsunfähig ist. Denn dieser haftet bei der Untervermietung ja nur Daniel H.
Anders sieht die Angelegenheit natürlich aus, wenn Daniel H. noch fünf weitere Studenten in die 60-Quadratmeter-Wohnung versucht einzuquartieren, um daraus auch noch Kapital zu schlagen. Da muss der Vermieter nicht mehr mitspielen. Die Rechtsschutzversicherung von Daniel H. übernimmt die Kosten für eine erste Beratung, in der der Rechtsanwalt die hier geschilderten Möglichkeiten offenbart.
Er beruft sich dabei auf den §553 Bürgerliches Gesetzbuch, indem darauf verwiesen wird, dass der Mieter bei der Überlassung von Wohnraum die Untervermietung unter zumutbaren Umständen vom Vermieter verlangen kann. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zumutbar, so kann er die Erlaubnis seinerseits davon abhängig machen, ob der Mieter sich mit einer solchen Mieterhöhung einverstanden erklärt. Aber diese muss auch in einem ortsüblichen Rahmen liegen und darf nicht zur "Abschreckungsmiete" erhöht werden.
Fazit für Daniel H. ist, dass er auch in Zukunft trotz der Kosten nicht auf seine Rechtsschutzversicherung verzichten wird. Denn er benötigt viel Zeit für sein Studium und möchte sich nicht mit juristischen Halbwahrheiten herumärgern. Dafür nutzt er in gegebenen Fällen u. a. Beratungs-Rechtsschutz in seiner Rechtsschutzversicherung.
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Datum: 16.06.2010 - 12:47 Uhr
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