Gehaltszuschlag: Nur für Feiertage am regelmäßigen Arbeitsort

Gehaltszuschlag: Nur für Feiertage am regelmäßigen Arbeitsort

ID: 2118003
(PresseBox) - Am 15. August 2024 ist Mariä Himmelfahrt – ein gesetzlicher Feiertag im Saarland und in den überwiegend katholischen Gemeinden Bayerns. Es stellt sich deshalb die Frage, welche Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die in unterschiedlichen Bundesländern arbeiten. Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt, dass die Feiertagsregelung des Bundeslands gilt, in dem die Arbeitnehmer ihren regelmäßigen Beschäftigungsort haben. Das Urteil und dessen Folgen erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff aus Rostock.

Der Fall

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Forderung eines Arbeitnehmers auf Zahlung des Feiertagszuschlags zu entscheiden. Der Kläger war in Nordrhein-Westfalen tätig, absolvierte aber eine mehrtägige Fortbildung in Hessen. In den Zeitraum der Fortbildung fiel Allerheiligen – ein Feiertag in Nordrhein-Westfalen, nicht jedoch in Hessen. Der Arbeitgeber schrieb dem Kläger zwar die geleisteten Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gut, bezahlte ihm jedoch nicht den Feiertagszuschlag für die geleisteten Stunden.

„Die Instanzgerichte waren sich bei der Beurteilung des Sachverhaltes noch uneinig“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff. „Während das Arbeitsgericht den Arbeitgeber noch zur Zahlung des Feiertagszuschlags verurteilte, wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab.“

Die Entscheidung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 1. August 2024 (6 AZR 38/24) wiederum zugunsten des Arbeitnehmers. Der Kläger habe Anspruch auf die begehrten Feiertagszuschläge. Maßgeblich sei der regelmäßige Beschäftigungsort. Dieser regelmäßige Beschäftigungsort liege in der zu entscheidenden Konstellation in Nordrhein-Westfalen.

Was Arbeitgeber wissen sollten

Bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen müssen die Arbeitgeber sorgsam die Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Freistellung und Zuschläge prüfen. „Das Bundesarbeitsgericht hat nun Klarheit dahingehend geschaffen, dass der regelmäßige Beschäftigungsort des Arbeitnehmers maßgeblich dafür ist, ob sich der Arbeitnehmer auf den Feiertag berufen kann“, erklärt Roloff.



Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Gold Royalty berichtetüber die Ergebnisse des zweiten Quartals 2024; Anhaltendes Wachstum des operativen Cashflows Frequentis schafft ein starkes erstes Halbjahr
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 14.08.2024 - 14:03 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2118003
Anzahl Zeichen: 2253

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Jana Klimesch
Stadt:

Berlin


Telefon: +49 (89) 5898-2673

Kategorie:

Finanzwesen



Diese Pressemitteilung wurde bisher 270 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Gehaltszuschlag: Nur für Feiertage am regelmäßigen Arbeitsort"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z