Poolärzte: Keine Sozialversicherungspflicht im Bereitschaftsdienst

Poolärzte: Keine Sozialversicherungspflicht im Bereitschaftsdienst

ID: 2124100

(PresseBox) - Viele Kassenärztliche Vereinigungen verschiedener Bundesländer stellten den Einsatz von Poolärzten weitestgehend ein, nachdem das Bundessozialgericht am 24. Oktober 2023 entschieden hatte, dass ein Zahnarzt während seiner Notdiensttätigkeit als abhängig Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterliegt (B 12 R 9/21 R). Jetzt kamen die Parteien zu einer Einigung, damit die medizinische Versorgung künftig wieder gewährleistet ist.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben in einem Dialogprozess mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund offenbar eine Einigung über die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit im vertragsärztlichen Notdienst erzielt (Pressemitteilung KBV). Es gibt allerdings einige Bedingungen, die Poolärztinnen und -ärzte erfüllen müssen, damit ihre Tätigkeit im Notfalldienst bei Statusprüfungen als selbstständig gewertet wird und nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

1. Abrechnung mit eigener Nummer

Ärztinnen und Ärzte müssen – wie bei der Behandlung in einer eigenen Praxis auch – die von ihnen erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer selbst abrechnen und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet.

2. Nutzungsentgelt vereinbaren

Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zahlen die Poolärzte für die von den KVen zur Verfügung gestellten Ressourcen, beispielsweise Personal, Technik und Räumlichkeiten, ein Nutzungsentgelt.

3. Vertretungsmöglichkeit

Ärztinnen und Ärzte können sich durch selbst gewählte und qualifizierte Personen vertreten lassen. Zum Zwecke der Patientensicherheit und zur Qualitätssicherung sind die Kassenärztlichen Vereinigungen berechtigt, einen Mindeststandard an die Qualifikation einer solchen Vertretungskraft festzulegen. Der im Auftrag des Arztes tätige Vertretungsarzt kann dabei auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen oder sonstigen Dritten vermittelt werden.



Fazit:

Aktuell gibt es noch keine offizielle Stellungnahme seitens der am Dialogprozess beteiligten Parteien. Offensichtlich sind gesetzliche Maßnahmen geplant.

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Datum: 16.09.2024 - 08:53 Uhr
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