Der Fiskus zahlt beim Frühjahrsputz mit
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Alles neu macht der Frühling (Bildquelle: M Einero/peopleimages.com/stock.adobe.com)(firmenpresse) - Der Frühling ist da. Die Vögel zwitschern freudig, die Sonnenstrahlen erwärmen die Luft und beleuchten erbarmungslos den Staub auf den Regalen und die Schlieren an den Fenstern. Da tut sich bei vielen ein innerer Drang auf, sich vom Schmutz und Muff des Winters zu befreien. Es wird gesaugt, gewaschen und poliert, bis alles im Hochglanz erstrahlt. Wer sich beim Frühjahrsputz professionelle Hilfe ins Haus holt, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Denn die Arbeiten einer Putzhilfe oder Reinigungsfirma werden als steuermindernd anerkannt.
So einfach geht das Absetzen
Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit wiederkehrenden Arbeiten im Haushalt stehen, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Dazu zählen nicht nur Arbeiten im Haushalt, wie Teppiche reinigen, Gardinen waschen oder Fenster putzen. Auch Arbeiten am dazugehörigen Grundstück oder Gehweg fallen darunter. Somit kann z.B. das Entfernen von Moos von den Pflastersteinen, Obstbäume schneiden oder Hecke stutzen, steuerliche Vorteile bringen.
Entscheidend ist, dass das Dienstleistungsunternehmen eine ordentliche Rechnung ausstellt und dabei zwischen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Verbrauchsmaterial- und Materialkosten unterscheidet. Während die ersten vier Posten auf der Rechnung inklusive Mehrwertsteuer zu 20 Prozent bis maximal 4.000 Euro absetzbar sind, sind Materialkosten ausgeschlossen. Da die haushaltsnahen Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, können sich spürbare Steuerersparnisse ergeben.
Steuerabzug geht nur mit Überweisung
Eine Haushaltshilfe, die die Gardinen abhängt und wäscht oder Böden und Treppenhaus wischt, mindert die Steuerlast ebenfalls. Voraussetzung ist jedoch, dass die Putzhilfe bei der Minijobzentrale gemeldet ist. Ein weiterer Fallstrick ist die Barzahlung, welche das Finanzamt nicht anerkennt. Die Vergütung muss unbedingt auf ein Konto überwiesen werden. Dann sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro Steuerbonus drin.
"Diese beiden Steuersparmöglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistung und Minijob, sind miteinander kombinierbar, sodass der gesamte Steuerbonus 4.510 Euro pro Jahr betragen kann", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Es muss sich nicht einmal um die Erstwohnung handeln, eine selbstgenutzte Zweit- oder Ferienwohnung im EWR-Raum wird ebenso gefördert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftraggeber ein Mieter oder Eigentümer ist. In den Genuss kommt man jedoch nur, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird und die Kosten eingetragen sind.
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Datum: 19.03.2025 - 10:05 Uhr
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