Giant Mining schließt nicht vermitteltes Angebot von Sonder-Warrants im Wert von 3.037.458,60 $ ab
ID: 2181474
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(PresseBox) - Giant Mining Corp. (CSE: BFG | OTC: BFGFF | FWB: YW5) („Giant Mining“ oder das „Unternehmen“) freut sich unter Bezugnahme auf seine Pressemeldung vom 2. Juni 2025 bekannt zu geben, dass das Unternehmen eine nicht vermittelte Privatplatzierung von 15.187.293 Sonder-Warrants des Unternehmens (jeder ein „Sonder-Warrant“) zum Preis von 0,20 $ pro Sonder-Warrant abgeschlossen und damit einen Bruttoerlös von 3.037.458,60 $ erzielt hat (das „Angebot“).
Jeder Sonder-Warrant wird automatisch, ohne zusätzliches Entgelt, in eine Einheit des Unternehmens (jede eine „Einheit“) umgewandelt, zu dem jeweils früher eintretendem Datum von: (i) drei Werktagen nach dem Datum, an dem das Unternehmen einen Prospektnachtrag zu einem kurzen Basisprospekt zur Qualifizierung der Verteilung der den Sonder-Warrants zugrundeliegenden Einheiten (der „Prospektnachtrag“) einreicht, und (ii) vier Monaten und einem Tag nach Abschluss des Angebots.
Jede Einheit besteht aus einer Stammaktie des Unternehmens (jede eine „Aktie“) und einem Warrant zum Aktienkauf (jeder ein „Warrant“) des Unternehmens, wobei jeder Warrant innerhalb eines Zeitraums von vier (4) Jahren ab dem Abschlussdatum ausgeübt und zu einem Ausübungspreis von 0,32 $ gegen eine zusätzliche Aktie eingelöst werden kann. Die Warrants unterliegen möglicherweise einem vorgezogenen Verfall, wenn der Handelspreis der Aktien an der Canadian Securities Exchange („CSE“), oder an anderen Märkten, an denen die Aktien von Zeit zu Zeit gehandelt werden, an fünf (5) aufeinanderfolgenden Handelstagen den Wert von 0,80 $ übersteigt. In diesem Fall werden die Inhaber der Warrants, nach Ermessen des Unternehmens, im Rahmen einer Pressemeldung darüber informiert werden, dass die Warrants 30 Tage nach dem Tag der Bekanntgabe ablaufen werden. Die Inhaber der Warrants können die Warrants während des 30-tägigen Zeitraums von der Bekanntgabe bis zum Ablauf der Warrants ausüben.
Die Warrants unterliegen einer Zehn-Prozent-Blockierungsbestimmung, wodurch die Ausübung der Warrants beschränkt werden kann, wenn der Aktionär nach der Ausübung mehr als 10 Prozent der zu diesem Zeitpunkt ausgegebenen und ausstehenden Aktien halten würde.
Das Unternehmen hat in Verbindung mit dem Angebot Vermittlungsprovisionen in Gesamthöhe von 102.080 $ gezahlt und insgesamt 510.400 nicht übertragbare Broker-Warrants (die „Broker-Warrants“) an unabhängige Parteien begeben. Jeder Broker-Warrant berechtigt den Inhaber innerhalb eines Zeitraums von vier (4) Jahren ab dem Abschlussdatum zum Erwerb einer Aktie zum Ausübungspreis von 0,32 $ pro Aktie.
Das Unternehmen beabsichtigt, den Erlös aus dem Angebot für laufende Explorationsarbeiten und als allgemeines Working Capital zu nutzen. Das Angebot unterliegt bestimmten Bedingungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Erhalt aller notwendigen Genehmigungen, einschließlich der Genehmigung durch die CSE.
Die Sonder-Warrants werden voraussichtlich gemäß Ausnahmen von den Prospektanforderungen nach dem kanadischen Wertpapierrecht ausgegeben werden, wie etwa der Ausnahme für akkreditierte Investoren, für eine Mindestinvestition von 150.000 $ oder anderen relevanten Ausnahmen gemäß Vorschrift National Instrument 45-106 – Prospectus Exemptions. Vor Einreichung des Prospektnachtrags und der automatischen Umwandlung der Sonder-Warrants unterliegen die im Rahmen des Angebots ausgegebenen Wertpapiere einer Haltefrist von vier Monaten ab dem Tag des Angebotsabschlusses, zusätzlich zu anderen Beschränkungen nach entsprechender Gesetzgebung.
Die Sonder-Warrants sind im Einklang mit den geltenden Wertpapiergesetzen an eine gesetzlich vorgeschriebene Haltedauer von vier Monaten und einem Tag ab dem Ausgabedatum gebunden.
Ein Insider des Unternehmens erwarb 1.225.000 Sonder-Warrants, was einem Bruttoerlös von 245.000 $ entspricht. Die Ausgabe der Sonder-Warrants an einen Insider gilt im Sinne der Vorschrift Multilateral Instrument 61-101 – Protection of Minority Security Holders in Special Transactions („MI 61-101“) als Transaktion mit einer nahestehenden Partei. Das Unternehmen beruft sich in Bezug auf die Beteiligung des Insiders auf Ausnahmen von den Anforderungen der formalen Bewertung gemäß Abschnitt 5.5(a) von MI 61-101 sowie der Zustimmung durch die Minderheitsaktionäre gemäß Abschnitt 5.7(1)(a) von MI 61-101, da der Verkehrswert der Transaktion in Bezug auf die beteiligten Parteien nicht mehr als 25 % der Marktkapitalisierung des Unternehmens beträgt.
Die im Rahmen des Angebots ausgegebenen Wertpapiere wurden bzw. werden nicht nach dem United States Securities Act von 1933 in der geltenden Fassung registriert und dürfen nicht innerhalb der Vereinigten Staaten bzw. an, auf Rechnung oder zugunsten von US-Personen angeboten oder verkauft werden, sofern keine US-Registrierung oder eine anwendbare Ausnahme von den US-Registrierungsanforderungen vorliegt. Diese Pressemitteilung stellt weder ein Verkaufsangebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots dar, noch dürfen die Wertpapiere in den Vereinigten Staaten oder in einer anderen Rechtsordnung, in der ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf ungesetzlich wäre, verkauft werden.
Die Canadian Securities Exchange und deren Regulierungsorgane (in den Statuten der Canadian Securities Exchange als „Market Regulator“ bezeichnet) übernehmen keinerlei Verantwortung für die Angemessenheit oder Genauigkeit dieser Meldung.
Für das Board von Giant Mining Corp.
„David Greenway“
David C. Greenway
President & CEO
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Datum: 30.06.2025 - 07:14 Uhr
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