Pflegegrad 2025: Was sich für Pflegegeldempfänger jetzt ändert
Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Regeln für Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden. Die aktuellen Änderungen betreffen unter anderem die Pflegegrade, die Auszahlung des Pflegegeldes und die digitale Antragstellung. Was sich konkret ändert, welche Beträge jetzt gezahlt werden und worauf pflegende Angehörige besonders achten sollten – wir geben einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen in der häuslichen Pflege.
Pflegegrad: Bedeutung und Einstufung
Seit der Pflegereform im Jahr 2017 ersetzen Pflegegrade die früheren Pflegestufen. Sie spiegeln das Maß der Selbstständigkeit einer Person wider und werden durch den Medizinischen Dienst (MD) mittels eines strukturierten Begutachtungsverfahrens – dem sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (NBA) – ermittelt. Dabei fließen sechs Lebensbereiche in die Bewertung ein:
1. Körperliche Beweglichkeit
2. Geistige und kommunikative Fähigkeiten
3. Psychosoziale Auffälligkeiten und Verhaltensweisen
4. Selbstständigkeit bei der Körperpflege und Ernährung
5. Umgang mit Krankheiten und medizinischer Versorgung
6. Gestaltung des Alltags und soziale Teilhabe
Die Skala reicht von Pflegegrad 1 (geringer Unterstützungsbedarf) bis Pflegegrad 5 (schwerste Einschränkungen mit hohem Pflegeaufwand).
Pflegegeld 2025: Höhe und Voraussetzungen
Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung, die an Pflegebedürftige ausgezahlt wird, wenn sie im häuslichen Umfeld – etwa durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen – betreut werden. Die Höhe der monatlichen Zahlungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad:
- Pflegegrad 2: 347 €
- Pflegegrad 3: 599 €
- Pflegegrad 4: 800 €
- Pflegegrad 5: 990 €
Personen mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld, können jedoch Sachleistungen und Unterstützungsangebote wie Beratung oder Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen.
Gesetzlich vorgeschriebene Beratungseinsätze (§ 37.3 SGB XI)
Wer Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, regelmäßig einen sogenannten Beratungseinsatz durch eine anerkannte Pflegefachkraft in Anspruch zu nehmen. Diese Maßnahme dient der Sicherstellung der Pflegequalität zu Hause. Die Häufigkeit richtet sich nach dem Pflegegrad:
- Pflegegrad 2 und 3: mindestens alle 6 Monate
- Pflegegrad 4 und 5: mindestens alle 3 Monate
- Pflegegrad 1: optional, aber empfehlenswert
Bei fehlenden Nachweisen kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz aussetzen.
Finanzielle Hilfe für Wohnraumanpassung
Zusätzlich haben Pflegebedürftige Anspruch auf Zuschüsse für bauliche Veränderungen, die das Wohnen erleichtern – sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Dazu zählen unter anderem der Einbau von Treppenliften, barrierefreie Badezimmer oder verbreiterte Türen. Die Pflegekasse unterstützt solche Maßnahmen mit bis zu 4.180 Euro pro Einzelmaßnahme, auch mehrere Maßnahmen können gleichzeitig beantragt werden.
Pflegeexperten raten zu frühzeitigem Antrag
Pflegeberater:innen empfehlen, sich frühzeitig um einen Pflegegrad zu bemühen – am besten schon bei den ersten Anzeichen von Einschränkungen. Daten des Medizinischen Dienstes zeigen: Im Jahr 2024 wurde rund ein Drittel der Erstanträge entweder abgelehnt oder mit einem niedrigeren Pflegegrad bewertet als ursprünglich beantragt.
„Wer sich gründlich auf die Begutachtung vorbereitet, hat bessere Chancen, den tatsächlichen Pflegebedarf korrekt feststellen zu lassen“, erklärt Susanne Wolf, Pflegedienstleiterin aus Hessen.
Digitalisierung bringt Erleichterung
Im Rahmen der Pflegereform 2025 ist auch eine Digitalisierung des Begutachtungsverfahrens geplant. Die Antragstellung soll künftig online über ein zentrales Portal möglich sein. Erste Regionen – etwa in Hessen – testen bereits digitale Schnittstellen, die es Pflegeberater:innen ermöglichen, auf relevante Akten elektronisch zuzugreifen. Damit sollen Bearbeitungszeiten verkürzt und Verfahren transparenter gestaltet werden.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Mit unserem benutzerfreundlichen Pflegegeldrechner können Nutzer*innen schnell und kostenlos ermitteln, welche Leistungen ihnen gemäß ihrem Pflegegrad zustehen. Darüber hinaus stellen wir aktuelle Informationen zu gesetzlichen Änderungen, Begutachtungsverfahren und ergänzenden Leistungen wie wohnumfeldverbessernden Maßnahmen bereit.
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Datum: 07.08.2025 - 11:53 Uhr
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