§ 9a WEG – Vertretung und Organisation der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 9a WEG – Vertretung und Organisation der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

ID: 2189970

Wer handelt eigentlich für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)? § 9a WEG legt die Vertretungs- und Organisationsstruktur der Gemeinschaft fest – ein zentrales Element für jede professionelle WEG-Verwaltung.




(firmenpresse) - § 9a des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) definiert die Vertretung und Organisation der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Danach wird die GdWE gerichtlich und außergerichtlich durch den Verwalter vertreten. Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter, hat jedoch keine eigenständige Vertretungsmacht.

Die Vorschrift verdeutlicht, dass die GdWE eine eigenständige juristische Einheit ist, die verbindlich handeln kann – etwa beim Abschluss von Verträgen, bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen oder bei der Geltendmachung von Ansprüchen. Entscheidungen werden durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung legitimiert, die der Verwalter dann umsetzt.

Für die Praxis bedeutet das:
•Der Verwalter ist gesetzlicher Vertreter der GdWE und muss deren Beschlüsse rechtskonform umsetzen.
•Eigentümer treten nach außen nicht selbst für die Gemeinschaft auf, sondern handeln über den Verwalter.
•Der Verwaltungsbeirat hat beratende und prüfende Funktionen, aber keine operative Entscheidungs- oder Vertretungsbefugnis.

§ 9a WEG ist besonders wichtig für die Rechtssicherheit: Nur der Verwalter kann im Namen der GdWE wirksam handeln. Das schützt vor widersprüchlichen Erklärungen einzelner Eigentümer und schafft klare Verantwortlichkeiten.


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Datum: 08.08.2025 - 06:54 Uhr
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Ansprechpartner: Harald Reiner
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Kategorie:

Bau & Immobilien


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Freigabedatum: 08.08.2025

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