Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3 % auf 13,3 Milliarden Euro gestiegen

Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3 % auf 13,3 Milliarden Euro gestiegen

ID: 2195037

(ots) -
- Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht neuen Höchstwert
- 27,9 % weniger Betriebsvermögen übertragen
- Vermögensübertragungen durch Erbschaften um 4,8 % gestiegen, durch Schenkungen um 18,6 % gesunken

Im Jahr 2024 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 13,3 Milliarden Euro festgesetzt. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg damit 2024 gegenüber dem Vorjahr um 12,3 % auf einen neuen Höchstwert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entfielen dabei auf die festgesetzte Erbschaftsteuer 8,5 Milliarden Euro und damit 9,5 % mehr als im Vorjahr. Nachdem die Erbschaftsteuer im Jahr 2021 einen Spitzenwert von 9,0 Milliarden erreicht hatte, sank sie in den folgenden Jahren und stieg 2024 erstmals wieder an.

Die festgesetzte Schenkungsteuer erreichte 2024 mit 4,8 Milliarden Euro einen neuen Höchstwert und stieg gegenüber dem Vorjahr um 17,8 % an. Sie steigt somit seit 2019 kontinuierlich an und hat sich seit 2021 mehr als verdoppelt.

Übertragenes Betriebsvermögen sinkt im Vorjahresvergleich deutlich

Im Jahr 2024 wurden Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 113,2 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen sank damit 2024 gegenüber dem Höchstwert im Vorjahr um 6,8 %.

Die im Vorjahresvergleich niedrigeren Veranlagungen der Erbschaften und Schenkungen beruhen unter anderem auf geringeren Vermögensübertragungen von Betriebsvermögen mit 21,5 Milliarden (-27,9 %). Darunter halbierte sich das übertragene Betriebsvermögen im Wert von über 26 Millionen Euro (sogenannte Großerwerbe) auf 8,6 Milliarden Euro (-49,7 %) im Jahr 2024. Des Weiteren wurden mit 7,4 Milliarden Euro 28,7 % weniger Anteile an Kapitalgesellschaften veranlagt als im Vorjahr. Hingegen erhöhten sich im Vergleich zum Vorjahr das übertragene Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) auf 46,4 Milliarden Euro (+1,7 %), das restliche übrige Vermögen (zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) auf 37,8 Milliarden Euro (+1,8 %) sowie das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auf 1,6 Milliarden Euro (+6,7 %).



Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 114,7 Milliarden Euro ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche etc.) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 113,2 Milliarden Euro.

4,8 % mehr übertragenes Vermögen durch Erbschaften und 18,6 % weniger durch Schenkungen

Im Jahr 2024 nahm das steuerlich berücksichtigte Vermögen durch Erbschaften und Vermächtnisse im Vergleich zum Vorjahr um 4,8 % auf 64,1 Milliarden Euro zu. Hier wurden unter anderem 33,1 Milliarden Euro übriges Vermögen (+3,1 %), 27,4 Milliarden Euro Grundvermögen (+4,0 %) und 0,6 Milliarden Euro land- und forstwirtschaftliches Vermögen (+7,0 %) übertragen. Das veranlagte geerbte Betriebsvermögen sank im Vergleich zum Vorjahr um 3,0 % auf 4,8 Milliarden Euro. Darunter sank das übertragene geerbte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) auf 1,2 Milliarden Euro (-13,9 %).

Die Vermögensübertragungen durch Schenkungen sind hingegen um 18,6 % auf 49,1 Milliarden Euro im Jahr 2024 gesunken. Insbesondere Anteile an Kapitalgesellschaften mit 5,5 Milliarden Euro (-34,1 %) und geschenktes Betriebsvermögen mit 16,7 Milliarden Euro (-32,9 %) wurden im Vergleich zum Vorjahr weniger veranlagt. Darunter hat sich das übertragene geschenkte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) 2024 im Vergleich zum Vorjahr auf 7,4 Milliarden Euro (-53,0 %) halbiert. Darüber hinaus wurden im Jahr 2024 Grundvermögen von 19 Milliarden Euro (-1,4 %) und restliches übriges Vermögen in Höhe von 6,6 Milliarden Euro (-6,6 %) festgesetzt. Lediglich das geschenkte land- und forstwirtschaftliche Vermögen stieg im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 2024 auf 1,0 Milliarden Euro (+6,5 %) an.

Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG im Vorjahresvergleich gesunken

Steuerbegünstigungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) gehören neben den Freibeträgen zu den wertmäßig größten Abzugspositionen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Neben übertragenem Betriebsvermögen werden die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen gewährt.

Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG wurden im Jahr 2024 bei den Erbschaften mit 4,0 Milliarden Euro (-1,5 % zum Vorjahr) und bei den Schenkungen mit 13,1 Milliarden Euro (-47,1 % zum Vorjahr) berücksichtigt. Nachdem die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG bei Schenkungen im Jahr 2023 deutlich gestiegen waren, erreichten sie 2024 fast wieder das Niveau des Jahres 2022.

Methodische Hinweise:

Die Erbschaft- und Schenkungssteuerstatistik kann keine Informationen über alle Vermögensübergänge liefern, da die meisten Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen innerhalb der Freibeträge liegen. Für diese wird in der Regel keine Steuer festgesetzt, sodass sie in der Statistik nicht enthalten sind. Die Daten werden in den Finanzämtern im Rahmen der Steuerfestsetzung im jeweiligen Berichtsjahr bearbeitet und für die Statistik erhoben. Die dargestellten Werte fließen erst zu einem späteren Zeitpunkt als Steuereinnahmen zu. In den Ergebnissen sind die Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG nicht enthalten.

Weitere Informationen:

Weitere Ergebnisse und methodische Hinweise bietet der Statistische Bericht "Statistik über die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024". Lange Zeitreihen sind über die Datenbank GENESIS-Online (Tabellen 73611-0001 und 73611-0002) abrufbar. Ergebnisse zu den Verschonungsbedarfsprüfungen nach § 28a ErbStG bietet die Tabelle "Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG" auf der Themenseite "Weitere Steuern" im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes.

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