ACV beantwortet sieben Fragen rund um Winterreifen
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(ots) - Tipps für den Reifenwechsel und sicheres Fahren bei Eis und Schnee
Seit 2010 gilt in Deutschland eine situative Winterreifenpflicht. Das heißt: Bei Glatteis, Schnee oder Reifglätte dürfen nur geeignete Reifen verwendet werden. Doch welche Reifen gelten rechtlich als Winterreifen - und welche Strafen drohen bei Verstößen?
Zum Start der Reifenwechsel-Saison beantwortet der ACV Automobil-Club Verkehr sieben wichtige Fragen.
1. Was bedeutet Winterreifenpflicht?
Die Winterreifenpflicht sorgt oft für Verwirrung - geregelt ist sie in § 2 Abs. 3a StVO. Demnach dürfen Fahrzeuge bei Glatteis, Schneematsch oder Reifglätte nur mit geeigneter Bereifung unterwegs sein. Daher spricht man von einer situativen Pflicht: Es gibt keinen festen Zeitraum, in dem Winterreifen vorgeschrieben sind. Autofahrer müssen ihre Bereifung also immer dann anpassen, wenn die Straßenverhältnisse es erfordern.
Die bekannte "O-bis-O-Regel" (Oktober bis Ostern) ist lediglich eine Faustregel. Sie ist nicht rechtsverbindlich, aber eine sinnvolle Orientierung, da in dieser Zeit mit winterlichen Bedingungen zu rechnen ist.
Als geeignet gelten nur Fahrzeuge, bei denen alle vier Räder mit Winter- oder Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol ausgestattet sind. Ausnahmen bestehen lediglich für bestimmte Sonderfahrzeuge (z. B. Einsatzfahrzeuge), nicht für den normalen Pkw-Verkehr.
Die Regelung gilt zudem für alle Fahrzeuge, die in Deutschland unterwegs sind - auch für solche mit ausländischer Zulassung. Wer etwa mit Sommerreifen aus dem Ausland in Deutschland fährt und bei winterlichen Straßenverhältnissen kontrolliert wird, muss ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen.
In schneereichen Regionen oder bei Bergfahrten können Schneeketten vorgeschrieben sein. Der ACV empfiehlt, die Ketten passend zur Reifengröße auszuwählen und das Anlegen vorab zu üben - so gelingt die Montage im Ernstfall schnell und sicher.
2. Welche Reifen gelten rechtlich als Winterreifen?
Seit dem 1. Oktober 2024 dürfen nur noch Reifen mit Alpine-Symbol (3PMSF) als Winterreifen verwendet werden. Für M+S-Reifen, die vor dem 1. Januar 2018 produziert wurden, endete zu diesem Zeitpunkt die Übergangsfrist.
Auch Ganzjahresreifen sind erlaubt, sofern sie das Alpine-Symbol tragen. Sie ersparen den saisonalen Wechsel, bieten aber weniger Grip und längere Bremswege bei Schnee und Eis. In milden Regionen sind sie eine praktische Lösung, in schneereichen Gebieten bleiben klassische Winterreifen die sicherere Wahl.
3. Wie viel Profil müssen Winterreifen haben?
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Unterschreiten Reifen diesen Wert, drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg - und ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko.
Der ACV empfiehlt, bereits ab 4 Millimetern neue Winterreifen aufzuziehen. Denn die Profiltiefe beeinflusst die Bremsleistung erheblich:
Bei 50 km/h verlängert sich der Bremsweg auf Schnee mit 1,6 Millimetern Profil auf rund 38 Meter, während neue Reifen mit 8 Millimetern Profil nur etwa 26 Meter benötigen.
4. Wie bleiben Winterreifen sicher und leistungsfähig?
Neben Profil und Alter beeinflussen weitere Faktoren die Sicherheit von Winterreifen. Ein entscheidender Punkt ist der Luftdruck, der sich bei Kälte automatisch verringert. Zu niedriger Druck mindert die Haftung, verlängert den Bremsweg und erhöht den Kraftstoffverbrauch - daher sollte er regelmäßig überprüft werden. Die Herstellerangaben finden sich im Tankdeckel, in der Bedienungsanleitung oder auf einem Aufkleber im Türrahmen.
Um gleichmäßigen Verschleiß zu fördern, empfiehlt der ACV, die Reifen etwa alle 10.000 Kilometer zwischen Vorder- und Hinterachse zu tauschen. So bleibt die volle Leistungsfähigkeit länger erhalten.
E-Autos stellen durch ihr höheres Gewicht besondere Anforderungen. Zwar sind keine speziellen Winterreifen vorgeschrieben, der ACV rät aber zu Reifen mit höherem Tragfähigkeitsindex. Modelle mit niedrigem Rollwiderstand können zudem die Reichweite verbessern.
5. Wann müssen Winterreifen ersetzt werden?
Auch das Alter spielt eine Rolle: Nach spätestens sechs bis acht Jahren sollten Winterreifen ausgetauscht werden, da die Gummimischung aushärtet und ihre Elastizität verliert - selbst bei ausreichendem Profil. Orientierung bietet die DOT-Nummer an der Reifenflanke: Die letzten vier Ziffern zeigen Produktionswoche und Jahr, etwa "2218" für die 22. Woche 2018.
Beim Neukauf lohnt sich ein Blick in aktuelle Winterreifentests. Sie helfen, sichere und preislich attraktive Modelle zu finden.
6. Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?
Wer bei winterlichen Bedingungen mit Sommerreifen fährt, muss mit Bußgeldern und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Dank der Kennzeichnung lassen sich Allwetter- und Winterreifen leicht überprüfen.
Wichtig zu wissen: Allein die Montage der Winterreifen nützt nicht allzu viel, wenn die gesetzliche Mindestprofiltiefe nicht eingehalten wird. Auch diese wird von der Polizei kontrolliert.
Bei falscher Bereifung im Winter drohen Bußgelder zwischen 60 und 120 Euro sowie jeweils ein Punkt in Flensburg, abhängig von der Schwere des Verstoßes:
- 60 EUR für das Fahren mit Sommerreifen,
- 80 EUR bei Behinderung,
- 100 EUR bei Gefährdung und
- 120 EUR bei Unfallfolge.
Bei zu geringer Profiltiefe werden 75 EUR und ein Punkt fällig. Ein Fahrverbot ist in keinem Fall vorgesehen.
7. Wie wirkt sich ein Verstoß auf den Versicherungsschutz aus?
Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht kann nicht nur Geldbußen, sondern auch Konsequenzen für den Versicherungsschutz nach sich ziehen:
- Kaskoversicherung: Leistungen können gekürzt oder verweigert werden, wenn ein Unfall mit Sommerreifen verursacht wurde.
- Haftpflichtversicherung: Selbst ohne eigenes Verschulden droht eine Mithaftung, da Sommerreifen eine erhöhte Betriebsgefahr darstellen. In der Praxis liegt diese oft bei etwa 20 Prozent.
- Verschuldensvermutung: Wer im Winter mit Sommerreifen fährt, gilt grundsätzlich als mitschuldig. Nur wenn der Unfall auch mit Winterreifen unvermeidbar gewesen wäre, entfällt diese Annahme.
Versicherungen prüfen in solchen Fällen häufig auch auf grobe Fahrlässigkeit. Wird diese angenommen, kann der Leistungsumfang deutlich gekürzt oder komplett gestrichen werden.
Pressekontakt:
Philipp Mathey
Pressesprecher
ACV Automobil-Club Verkehr
An der Wachsfabrik 5
50996 Köln
Tel.: 02236 94 98 104
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Datum: 14.10.2025 - 10:05 Uhr
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