Sale-and-rent-back – Verkäufer erhält Auto zurück und kann Kaufpreis behalten

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Bemerkenswertes Urteil des OLG Karlsruhe



(firmenpresse) - München, 13.11.2025. Das OLG Karlsruhe hat am 7. Oktober 2025 ein bemerkenswertes Urteil zu Sale-and-rent-back-Geschäftsmodellen, wie es bspw. von Pfando betrieben wird, gefällt. Es entschied, dass der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Bemerkenswert ist insbesondere, dass die Kläger deshalb nicht nur ihr Auto und bereits gezahlte Mietraten zurückbekommen, sondern auch den Kaufpreis behalten dürfen.

Liegt ein wucherähnliches Rechtsgeschäft beim Ankauf eines Fahrzeugs im Rahmen eines Sale-and-rent-back-Modells, also Verkauf mit anschließender Rückvermietung, vor, habe der Käufer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, machte das OLG Karlsruhe deutlich.

„Von Wucher oder einem wucherähnlichen Geschäft kann ausgegangen werden, wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. In Bezug auf Sale-and-rent-back-Verträge beim Autokauf ist das in der Regel der Fall, wenn der tatsächliche Wert der Fahrzeugs etwa doppelt so hoch ist, wie der vereinbarte Kaufpreis. Dann ist der Vertrag sittenwidrig und kann rückabgewickelt werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.

Das OLG Karlsruhe ist in seinem verbraucherfreundlichen Urteil nun einen Schritt weitergegangen. Demnach wird der Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt, sondern nur der Kunde erhält seine Leistungen – also das Fahrzeug und geleistete Mietraten – zurück, der Käufer hat allerdings keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Dabei stützt sich das Gericht auf § 817 S. 2 BGB. Nach dieser Regelung ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn auch der Leistende gegen die guten Sitten verstoßen hat.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar sein Fahrzeug im Rahmen eines sogenannten „Sale-and-rent-Back“-Modells verkauft und mietete es zeitweise von dem Erwerber zurück. Der Wert des Fahrzeugs lag laut eines Sachverständigengutachtens bei ca. 112.000 Euro, der Käufer zahlte jedoch nur 50.000 Euro.



Als es zwischen den Parteien zum Rechtsstreit kam, entschied das Landgericht Mannheim, dass der Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und somit nichtig sei. Das OLG Karlsruhe bestätigte im Berufungsverfahren diese Einschätzung. Zwischen dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs (112.000 Euro) und dem gezahlten Kaufpreis (50.000 Euro) liege ein auffällig grobes Missverhältnis vor, so das OLG. Damit liege ein wucherähnliches Geschäft vor und der Kaufvertrag sei nichtig. Da der Kaufvertrag und der Mietvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen, sei auch der Mietvertrag sowie eine ergänzend abgeschlossene Individualvereinbarung nichtig.

Weiter führte das OLG Karlsruhe aus, dass der Käufer nicht die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könne. Dieser Anspruch sei gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Demnach sei die Rückforderung einer Leistung nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls oder auch nur ihm ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Dies sei hier der Fall. Denn der Kaufvertrag habe den Käufer einseitig und sittenwidrig begünstigt. Dabei sei auch eine verwerfliche Gesinnung zu vermuten. Der beklagte Käufer habe sich mit seinem sittenwidrigen Handeln selbst „außerhalb der Rechtsordnung“ gestellt, machte das Gericht deutlich. Gerade für solche Fälle sei ein Rückforderungsausschluss vorgesehen. Dieser sei schon deshalb gerechtfertigt, damit das wucherische Geschäftsmodell nicht risikolos weitergeführt werden kann, betonte das OLG Karlsruhe, das in diesem Punkt die Revision zum BGH zuließ.

Der BGH hat bereits 2022 entschieden, dass beim Sale-and-rent-back-Modell von Pfando ein wucherähnliches Geschäft vorliegen kann und der Vertrag nichtig ist. „Die Rechtsprechung zeigt, dass gute Aussichten bestehen, sittenwidrige Verträge nach einem Sale-and-rent-back-Modell rückabzuwickeln“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

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Datum: 17.11.2025 - 07:39 Uhr
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