Neue Verpflichtungen in der Regelphase des CBAM

Neue Verpflichtungen in der Regelphase des CBAM

ID: 2246552

Der CBAM ist zum 01.01.2026 in die Regelphaseübergegangen. Damit ergeben sich neue Vorgaben für Einführer von CBAM-Waren. Wir bündeln im Folgenden die wichtigsten Informationen von der DEHSt und der EU-Kom.



(PresseBox) - Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) sowie die Europäische Kommission (EU-KOM) haben Anfang März eine Online-Veranstaltung zur Regelphase des CBAM durchgeführt.

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist zum 01.01.26 in die Regelphase eingetreten. Als Teil des Pakets „Fit for 55“ soll er als Ergänzung zum Europäischen Emissionshandel Wettbewerbsnachteile aufgrund des Wegfalls kostenloser Zuteilung für Unternehmen in Europa ausgleichen. Während viele Rechtsakte noch nicht in Kraft sind, sind die Rahmenlinien schon sehr klar gesetzt.

Wer ist vom CBAM betroffen?

Der Anwendungsbereich des CBAM umfasst Einführer von Aluminium, Eisen und Stahlerzeugnissen, Zement, Dünger, Strom und Wasserstoff in die EU. Einführer sind dazu verpflichtet, die CO2-Mengen, die bei der Herstellung ihres Produkts entstanden sind, zu berichten und dafür Berechtigungen (Zertifikate) zu erwerben. Verantwortlich sind die importierende Gesellschaft oder deren indirekte Zollvertretung.

Seit dem Eintritt der Regelphase des CBAM zum 01.01.26 ist die Einfuhr von Gütern, die unter CBAM fallen, nur noch zugelassenen Anmeldern erlaubt. Aktuell gibt es noch eine Übergangsfrist, bei der ein Antrag zur Zulassung noch ausreichend ist, sofern dieser bis zum 31.03.26 eingereicht wurde. Die Zulassung erfolgt über die DEHSt.

Im Oktober hatte die EU-Kom eine Vereinfachung beschlossen. Sämtliche Pflichten des CBAM (Zulassung, Berichterstattung, Verifizierung) greifen erst ab einer kumulierten Menge von 50t CBAM-Produkte. (Ausgenommen Strom und Wasserstoff). Dieser Schwellenwert gilt für Einführer von Waren, nicht für indirekte Zollvertreter. Eine Aufteilung der Waren mit Mengen unter 50t über mehrere Zollvertreter führt daher nicht zu einer Umgehung der CBAM-Pflichten für den Einführer.  Sollte die 50t Grenze überschritten werden, werden die Verpflichten im Folgejahr aktiv.



Die Verantwortlichkeiten für müssen privatrechtlich zwischen dem indirekten Zollvertreter und dem Einführer geklärt werden.

Berichts- und Abgabepflicht

Bis zum 30.09 des Folgejahrs nach der Einfuhr müssen die CO2-Mengen in der CBAM-Erklärung berichtet werden. Die Berechnung der CO2-Mengen erfolgt über die Methoden der CBAM-Richtlinie. Hierzu können die von der EU-Kom veröffentlichten Standardwerte genutzt werden oder tatsächliche Werte verwendet werden. Bei der Verwendung tatsächlicher Werte müssen die CBAM-Erklärungen von einer akkreditierten Prüfstelle verifiziert werden.

Um tatsächliche Werte nutzen zu können, müssen Lieferanten und Anlagen nachvollziehbare und belegbare Daten liefern. Anlagen können hierfür eine Registrierung im CBAM-Register vornehmen. Dafür müssen Anlagen im Ausland ebenfalls verifiziert werden. Hierfür ist eine Begehung der Anlage durch einen Prüfer notwendig. Der Abstand zwischen Begehungen darf maximal drei Jahre betragen.

Für die in der CBAM-Erklärung angegebenen Berichte sind Zertifikat zu erwerben und bei der DEHSt einzureichen. Der Preis orientiert sich am Preis der Zertifikate für den EU-ETS 1.

Wichtig: Zertifikate können erst im Jahr 2027 rückwirkend erworben werden. Dafür sind im Jahr 2026 bereits Rückstellungen zu bilden.

Ab 2027 sind zudem Berechnungen für die notwendigen Zertifikate anzustellen, da 50 % der CO2-Mengen, der pro Quartal eingeführten Waren gedeckt sein müssen.

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Datum: 23.04.2026 - 09:00 Uhr
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