Schöffen müssen deutsche Sprache ausreichend beherrschen
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Schöffen müssen deutsche Sprache ausreichend beherrschen
Es geht auf einen Vorschlag des Bundesrates vom März 2010 zurück, dem sich der Bundestag angeschlossen hat. Danach dürfen das Schöffenamt zukünftig nur noch Personen ausüben, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und daher der Hauptverhandlung folgen können.
Das Schöffenamt konnte bisher jeder erwachsene deutsche Staatsangehörige ausüben. Da die Schöffen bei der Entscheidungsfindung des Gerichts als gesetzliche Richter im Sinne des Grundgesetzes mitwirken, sind sie nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung vom Schöffenamt auszuschließen. Die Streichung eines bereits ernannten Schöffen von der Schöffenliste war bisher nur in wenigen Fällen vorgesehen. Bei einigen in der Vergangenheit bekannt gewordenen Fällen, in denen Schöffen der Hauptverhandlung mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht folgen konnten, war eine Streichung nicht möglich.
In dem Gesetz ist auch das Verfahren bei Beschwerden gegen Beschlüsse neu geregelt, die sich mit der Frage befassen, ob eine weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich ist.
Wenn ein Oberlandesgericht künftig bei einer entsprechenden Entscheidung von einem zuvor ergangenen Beschluss eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, muss es die Sache nunmehr dem Bundesgerichtshof vorlegen.
... Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Drucksache 398/10 (Beschluss)
http://www.bundesrat.de/
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Datum: 10.07.2010 - 00:47 Uhr
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