Fälschungen und nicht gemeldete E-Zigaretten: Welche Merkmale Verbraucher prüfen können

Fälschungen und nicht gemeldete E-Zigaretten: Welche Merkmale Verbraucher prüfen können

ID: 2275715

Sicherheitscodes der Hersteller, Pflichtangaben auf der Packung und die öffentliche BVL-Liste gemeldeter E-Zigaretten liefern Anhaltspunkte zu Echtheit und Meldestatus. Eine Übersicht mit Quellen aus Recht, Behörden und Herstellerangaben.



(firmenpresse) - Lüdenscheid, 29.09.2026 – Wer E-Zigaretten oder vorbefüllte Pods kauft, kann anhand mehrerer öffentlich zugänglicher Merkmale Anhaltspunkte dafür gewinnen, ob es sich um Originalware eines Herstellers und um ein in Deutschland gemeldetes Produkt handelt. Darauf weist die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) aus Lüdenscheid hin, die den Onlinehandel Vapechamp (https://vapechamp.de) betreibt. Anlass sind Pressemitteilungen des Zolls vom Februar und Juni 2026 über Sicherstellungen unversteuerter und in Deutschland nicht zugelassener Einweg-E-Zigaretten.

Sicherheitscode des Herstellers

Einige Hersteller versehen ihre Verpackungen mit einem Echtheitsetikett. Bei Lost Mary befindet es sich nach Herstellerangabe an der Seite der Packung: Unter einer Rubbelschicht liegt ein 18-stelliger Code, der auf der Herstellerseite „LOST MARY Authenticity Verification“ eingegeben oder per QR-Code geprüft wird. Elf Bar bindet auf seiner deutschen Website unter „Verifiziere dein ELFBAR-Produkt“ die Prüfung von elfbar.com ein. Nach Angaben des Herstellers gilt ein Produkt nur dann als echt, wenn sein Sicherheitscode auf ELFBAR.COM verifiziert wurde. Für eine genaue Prüfung empfiehlt Elf Bar den Scan des QR-Codes; während einer Übergangsphase können laut Hersteller alte wie neue Codes auf Originalware stehen. Für Verdachtsfälle nennen beide Hersteller eigene Meldewege. Codes der Marken Elf Bar und Lost Mary lassen sich außerdem über den Echtheits-Check per Sicherheitscode (https://vapechamp.de/pages/echtheit-pruefen) der SOMUVA UG abfragen, der die Prüfsysteme der Hersteller abruft.

Verpackung und BVL-Liste gemeldeter Produkte

Weitere Anhaltspunkte bietet die Verpackung: Vorgeschrieben sind unter anderem der Nikotin-Warnhinweis (§ 27 TabakerzV) und ein deutschsprachiger Beipackzettel mit der Überschrift „Gebrauchsinformation“ (§ 26 TabakerzV); ordnungsgemäß versteuerte nikotinhaltige Liquids sind nach Angaben des Zolls am deutschen Steuerzeichen zu erkennen.



Hersteller und Importeure müssen E-Zigaretten und Nachfüllbehälter sechs Monate vor dem Inverkehrbringen elektronisch mitteilen, unter anderem mit Inhaltsstoffen und Emissionen (§ 24 TabakerzV); die Meldung läuft über das EU-Portal EU-CEG. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht daraus die „Liste der mitgeteilten E-Zigaretten“. Sie wird monatlich aktualisiert und enthält nur Produkte, deren Mitteilung mindestens sechs Monate zurückliegt. Aufgeführt sind Produkttyp, Markenname, Sorte sowie Hersteller oder Importeur mit Adresse. Vorbefüllte ELFA-Pods (https://vapechamp.de/collections/elfbar-pods) von Elf Bar sind dort beispielsweise unter „ElfBar ELFA (prefilled Pod)“ je Sorte mit Nikotingehalt eingetragen. Das BVL weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Listung nicht bestätigt, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Verantwortlich dafür ist der Inverkehrbringer; die zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer kontrollieren stichprobenartig.

Was Zoll und Verbraucherzentrale berichten

Bei einer gemeinsamen Kontrolle von Polizei und Zoll wurden am 18. Februar 2026 in einer Verkaufsstelle in Offenbach-Bieber rund 300 unversteuerte Einweggeräte sichergestellt, die nach Angaben des Hauptzollamts Darmstadt aufgrund ihrer Füllmenge nicht zugelassen sind. Das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main stellte am 14. Juni 2026 in einer Lagerhalle in Heusenstamm mehrere Hunderttausend unversteuerte und in Deutschland nicht zugelassene Vapes sicher; sie überschritten die zulässige Höchstmenge laut Zoll um ein Vielfaches. Den Steuerschaden schätzt das Zollfahndungsamt derzeit auf mindestens 1,8 Millionen Euro. Neben den Vapes fanden die Fahnder dort nach eigenen Angaben auch mutmaßlich gefälschte Arzneimittel und Markenfälschungen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg berichtet, dass von Verbraucherinnen und Verbrauchern gemeldete Onlineshops teilweise Einweggeräte mit 25-Milliliter-Behältern anboten. Nach § 14 Tabakerzeugnisgesetz dürfen nikotinhaltige Einwegzigaretten und Einwegkartuschen höchstens 2 Milliliter Volumen haben.

„Ein Sicherheitscode, die deutsche Gebrauchsinformation, das Steuerzeichen und ein Eintrag in der BVL-Liste sind jeweils nur einzelne Anhaltspunkte, keine Garantie“, sagt Mustafa Celik, Geschäftsführer der SOMUVA UG (haftungsbeschränkt). „Aussagekräftiger wird die Prüfung, wenn mehrere Merkmale zusammenpassen und der Code im Prüfsystem des Herstellers bestätigt wird. Bei Zweifeln sind die Meldewege der Hersteller der passende Ansprechpunkt.“Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Lüdenscheid (Amtsgericht Iserlohn, HRB 11627) betreibt den Onlinehandel Vapechamp (https://vapechamp.de) für E-Zigaretten und Zubehör.



Leseranfragen:

SOMUVA UG (haftungsbeschränkt)
Mustafa Celik (Geschäftsführer)
Karlstraße 4
58507 Lüdenscheid
Telefon: 0176 84749993
E-Mail: kontakt(at)vapechamp.de
Web: https://vapechamp.de



PresseKontakt / Agentur:

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drucken  als PDF  Lüdenscheider Onlinehändler verkauft rund ein Drittel weniger Einweg-E-Zigaretten E-Zigaretten und Liquids: Was die Meldepflicht verlangt – und was ein Eintrag in der BVL-Liste nicht bedeutet
Bereitgestellt von Benutzer: Vapechamp
Datum: 29.09.2026 - 05:10 Uhr
Sprache: Deutsch
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Meldungsart: Unternehmensinfos
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 29.09.2026

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