Ganztagsanspruch für Erstklässler seit dem 1. August 2026: 57 Prozent der Grundschulkinder waren schon vorher ganztags betreut, 264.000 Plätze fehlen
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Das Bundesfamilienministerium beziffert die Lücke für die erste Klassenstufe je nach Szenario auf bis zu 30.000 oder bis zu 65.000 Plätze und stellt 3,5 Milliarden Euro Finanzhilfen bis 2029 bereit. Was das für die Nachmittagsbetreuung heißt.

(PresseBox) - Der erste Jahrgang mit gesetzlichem Ganztagsanspruch sitzt seit wenigen Wochen in den Klassenzimmern. Zum 1. August 2026 ist der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Kraft getreten. Er gilt für Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Laut dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) vom 30. Juli 2026 wurden schon vor dem Stichtag rund 1,9 Millionen Grundschulkinder ganztägig betreut, eine Inanspruchnahme von 57 Prozent. Für die Stunden nach dem Unterricht wächst der Bedarf an Material, etwa an Ausmalvorlagen für den Kunstunterricht in der Grundschule.
Nach Angaben des Ministeriums wächst der Anspruch jahrgangsweise auf und erfasst ab dem Schuljahr 2029/2030 die Klassenstufen eins bis vier. Beschlossen wurde er mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) vom 2. Oktober 2021. Nach Artikel 7 Absatz 4 dieses Gesetzes ist die Einfügung des Absatzes 4 in § 24 SGB VIII am 1. August 2026 in Kraft getreten. Die Ferienregel in Satz 4 kam erst mit dem Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien vom 29. März 2026 hinzu; sie gilt ebenfalls seit dem 1. August 2026.
Was der Anspruch nach § 24 Absatz 4 SGB VIII im Wortlaut umfasst
Der Anspruch steht dem Kind zu und richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe; nach § 24 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII besteht er ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Satz zwei legt den Umfang fest: an Werktagen acht Stunden täglich. Nach Satz drei gilt der Anspruch im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.
Der Anspruch besteht auch in den Schulferien; Landesrecht kann nach § 24 Absatz 4 Satz 5 SGB VIII eine Schließzeit der Einrichtung von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Satz vier sieht für die Ferien zusätzlich vor, dass der Anspruch auch dann als erfüllt gilt, wenn ein öffentlicher oder ein anerkannter freier Träger der Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII bereitstellt. Über die acht Stunden hinaus ist nach Satz sechs ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, dessen Umfang sich nach dem individuellen Bedarf richtet.
Wie viele Grundschulkinder schon vor dem Stichtag ganztägig betreut wurden
In seiner Mitteilung vom 30. Juli 2026 nennt das BMBFSFJ 74 Prozent der Grundschulen als Ganztagsschulen. Nach Angaben des dritten Ausbauberichts der Bundesregierung, den das Bundeskabinett am 3. Dezember 2025 beschlossen hat, besuchten im Schuljahr 2023/2024 rund 1,9 Millionen Kinder eine Ganztagsschule oder einen Hort. Das entsprach 57 Prozent aller Kinder dieser Altersgruppe, ein Prozentpunkt mehr als im Vorjahr.
Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 bereits die Klassen zwei bis vier besuchen, erhalten keinen Anspruch nach § 24 Absatz 4 SGB VIII; weitergehendes Landesrecht bleibt nach Absatz 7 unberührt. Für sie hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 24 Absatz 5 SGB VIII weiter ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Ganztag umfasst die gebundene oder offene Ganztagsschule ebenso wie den Hort als Tageseinrichtung der Jugendhilfe; über Platzangebot und Einrichtungen informiert nach § 24 Absatz 6 SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Welche Plätze bis zum Schuljahr 2029/2030 noch entstehen sollen
Nach Angaben des BMBFSFJ vom 3. Dezember 2025 werden bis zum Schuljahr 2029/2030 im Mittel etwa 264.000 zusätzliche Plätze benötigt, der überwiegende Teil davon laut dem Bericht in den westdeutschen Flächenländern.
Der dritte Ausbaubericht nennt für die beiden Szenarien folgende Werte:
Schuljahr 2026/2027, konstanter Bedarf: rund 166.000 zusätzliche Plätze
Schuljahr 2026/2027, deutlich steigender Bedarf: rund 284.000 zusätzliche Plätze
Schuljahr 2029/2030, konstanter Bedarf: rund 190.000 zusätzliche Plätze
Schuljahr 2029/2030, deutlich steigender Bedarf: rund 339.000 zusätzliche Plätze
Nur erste Klasse im Schuljahr 2026/2027: bis zu 30.000 (konstanter Bedarf) oder bis zu 65.000 Plätze (steigender Bedarf)
Der Bund stellt laut Ministerium bis 2029 Finanzhilfen von 3,5 Milliarden Euro für Bau und Ausstattung bereit. Sein Anteil an den zusätzlichen Betriebskosten, die den Ländern durch den Anspruch entstehen, steigt ab 2026 schrittweise von 135 Millionen Euro auf bis zu 1,3 Milliarden Euro pro Jahr ab 2030.
„Die Zahl, die zählt, steht nicht im Gesetz, sondern im Stundenplan des Nachmittags. Acht Stunden sind ein Anspruch auf dem Papier, keine Beschäftigungsidee, und genau dort entscheidet sich, ob Kinder den Ganztag als Gewinn erleben“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wo der Nachmittag im Ganztag Raum zum Gestalten lässt
Weil Unterricht und Ganztagsangebote der Schule auf die acht Stunden angerechnet werden, bleibt je nach Stundenplan grob ein Nachmittagsanteil von drei bis vier Stunden, den Ganztagsschule oder Hort füllen. Hausaufgaben, Bewegung und Essen decken einen Teil ab; für den Rest braucht es Angebote für gemischte Altersgruppen. Ausmalen und Basteln gehören dazu, weil ein Motiv für Erst- und Viertklässler zugleich passt.
Eine Anleitung zum Herbstbasteln mit Blättern, Kastanien und Malvorlagen zeigt, wie sich Material vom Schulhof mit ausgedruckten Motiven zu einem Nachmittagsprogramm im Oktober verbinden lässt.
Warum der Ausbau nach dem 1. August 2026 nicht abgeschlossen ist
Mit jedem Schuljahr rückt ein weiterer Jahrgang in den Anspruch nach; der vierte Ausbaubericht ist nach Angaben des Ministeriums für Dezember 2026 vorgesehen. Für Familien mit Einschulung im Sommer 2027 lohnt die Nachfrage beim Träger schon im Winter 2026/27.
Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung zum Stand September 2026 und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie der Anspruch im Einzelfall greift, klärt eine rechtliche Beratung oder das zuständige Jugendamt.
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Datum: 07.10.2026 - 09:00 Uhr
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