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www.Karriere - ade.de -Äußerungen auf Online-Plattformen können ernste Konsequenzen haben (mit Bild)

ID: 228677

(ots) -
Social Networks liegen voll im Trend: Allein Facebook ist für mehr
als 400 Millionen Menschen weltweit die erste Wahl, um das
Privatleben mit Freunden, Bekannten, aber auch mit Fremden zu teilen.
Viele User haben das Gefühl, das Internet wäre eine große Familie -
doch der Schein trügt. Denn auch der eigene Chef oder der Personaler
während des Bewerbungsprozesses rufen die Nutzerprofile ab. Dort
lassen sich beispielsweise Urlaubserinnerungen, Beziehungsstatus oder
Äußerungen zu Beruf und Freizeit einsehen. Daher ist Vorsicht
geboten: Nicht jeder Kommentar ist erwünscht und nicht jedes
Partyfoto für die Augen der Öffentlichkeit gedacht. Aber wie kann man
sich wehren, wenn nicht nur die Freunde über den virtuellen
Exhibitionismus lachen, sondern die eigene Karriere in Gefahr gerät?
Inzwischen haben die ersten Fälle sogar die deutsche Justiz erreicht.
Der Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard gibt Tipps, wann
Internetnutzer das Recht auf ihrer Seite haben.

Privatleben auf dem Präsentierteller

Das Internet ist ein Glashaus, der Nutzer sollte daher nicht mit
Steinen werfen. Besonders aufpassen müssen Mitglieder von Social
Networks bei ihren Statusmeldungen und Kommentaren, wenn diese den
Chef oder das eigene Unternehmen betreffen. Denn der Grat zwischen
freier Meinungsäußerung und übler Nachrede ist schmal und nicht
selten muss ein Gericht entscheiden. So urteilte das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 2 Sa 59/09) zugunsten
eines Arbeitnehmers, der im Internet seinem Unternehmen eine
"verschärfte Ausbeutung" vorwarf. Das Gericht befand die
darauffolgende Kündigung für rechtswidrig. Es begründete das Urteil
damit, dass die Aussage des Klägers vom Grundrecht der freien
Meinungsäußerung gedeckt sei und keine persönliche Beleidigung
darstelle oder die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht


verletze. Ganz anders sah das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Az.:
22 Ca 2474/06) einen Fall, in dem zum Nachteil einer
Community-Nutzerin entschieden wurde, die ihre Firma als
"Sklavenbetrieb" und diverse Mitarbeiter als "Idioten" bezeichnet
hatte. Das Gericht bewertete die Äußerungen als herabsetzende
Schmähkritik und somit als strafbare, üble Nachrede, die das
Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig zerstört habe. Sollte
ein User im Eifer des Gefechts mit seinen Aussagen bei Facebook,
StudiVz, MySpace oder an anderer Stelle im Internet über die Stränge
geschlagen haben, rät die Advocard Rechtsexpertin Anja-Mareen Decker,
mit einem Anwalt für Medien- und Internetrecht zu besprechen, welche
Konsequenzen drohen und wie diese noch abgewendet werden können.

Fehltritt im Netz - Kündigung per Post

Was für Facebook gilt, stimmt auch bei Twitter: Nachrichten sind
schneller geschrieben und veröffentlicht, als man
Micro-Blogging-Dienst sagen kann. Doch nicht nur Freunde lesen mit.
Enthält eine Twitter-Botschaft Pikantes wie Firmeninterna, kann Tags
darauf schon die berechtigte fristlose Kündigung ins Haus flattern,
wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin bestätigt (Az.: 16 Sa
545/03). So ernste Konsequenzen Äußerungen bei Facebook und Twitter
in Deutschland auch haben können, kennt Rechtsexpertin Decker im
Ausland sogar noch abenteuerlichere Fälle: "In Kanada wurde einer
Mitarbeiterin per Facebook-Nachricht gekündigt, da der Arbeitgeber
dies als schnellsten Benachrichtigungsweg sah. In Deutschland ist
diese Vorgehensweise allerdings nicht zulässig. Laut §623 BGB reicht
die elektronische Form der Kündigung nicht aus, diese muss
schriftlich per Brief erfolgen."



Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de

Serviceplan Brand PR
Bernhard Fuchs
Haus der Kommunikation
80250 München
Tel.: +49 89/2050 4158
E-Mail: b.fuchs@brandpr.de

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Datum: 15.07.2010 - 13:58 Uhr
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