Fehlinformation der Immobilienverkäufer
ID: 228860
Verkäufer werden nicht selten über den Alleinverkaufsauftrag bewusst falsch informiert.
Da werden viele Versprechungen gemacht, schneller Verkauf, hoher Verkaufspreis, bar zahlende Kunden usw. Alles mit einem Ziel: einen exklusiven Auftrag zu erhalten, den sogenannten Alleinauftrag. Nach Abschluss dieses Auftrages wird das Angebot so recht und schlecht aufbereitet und sofort bei ImmobilienScout24 eingestellt. Interessenten wird nach einem Provisionsversprechen die Adresse genannt. Fertig!
Jetzt wird gewartet, der Verkäufer kann nicht direkt verkaufen. Provision gesichert. So glaubt es nicht nur mancher „Makler“, sondern leider auch die meisten Verkäufer. Falsch!
Richtig ist, der Verkäufer hat jederzeit das Recht, an jeden Kaufinteressenten zu verkaufen, auch wenn er nicht vom Makler kommt. Nur in einer notariellen Urkunde könnte derartiges vereinbart werden.
Nur eine Aufwandsentschädigung, die nötigenfalls zu belegen ist, kann vereinbart werden. Diese entspricht aber nur einem Bruchteil der üblichen Provisionen. Das wiederum entspricht nicht den Vorstellungen mancher Makler. So dass oft, wider besseren Wissens, in Alleinauftrags-Formularen ein Schadensersatz in voller Höhe der Käufer- und Verkäuferprovision vereinbart wird.
„Er hat mich an der Haustür ernsthaft bedroht: Wenn ich ihm nicht die volle Provision bezahle, sollte ich an einen anderen Käufer verkaufen“ so Frau S., Verkäuferin eines Einfamilienhauses, „erst in einer Beratung habe ich erfahren, dass kein Rechtsanspruch auf die Provision besteht“. So klagt eine Verkäuferin in einem entsprechenden Fall.
Seriöse Immobilienmakler klären ihre Kunden umfassend über die korrekte Rechtslage auf. Soll ein volles Honorar im Makleralleinvertrag, auch für den Fall eines anderweitigen Verkaufes, vereinbart werden, wird es ausdrücklich und individuell mit dem Verkäufer abgesprochen. In diesen Fällen verpflichtet sich meist der Makler zu einem dokumentierten, nachprüfbaren Leistungsumfang.
Um die Rechtsunsicherheit, die selbst bei Maklern oft besteht, zu vermeiden, wird immer öfter von Verkäufern mit Verkaufsbetreuungs-Unternehmen, wie die Firma iMakler (www.imakler.de), kein Maklervertrag sondern ein echter Dienstleistungsvertrag nach §611 BGB abgeschlossen. Hierbei verpflichtet sich das Unternehmen zu einem schriftlich festgelegten Dienstleistungsumfang gegen Zahlung eines erfolgsunabhängigen Festhonorars, das je nach Qualität und Umfang zwischen 900,- EUR und 2.000,- EUR liegen kann. Eine Provision entfällt völlig. Eine echte Alternative, wenn es mehr auf eine qualitativ gute Beratung als auf einen schnellen Verkauf ankommt.
Zu wünschen wäre, dass Maklerverbände die Verbraucher und nicht nur ihre Mitglieder umfassend über die Rechtslage aufklären. Denn Wissen schafft Vertrauen. Und Vertrauen tut Not im Verhältnis Immobilienmakler und Verbraucher.
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Bereitgestellt von Benutzer: Imakler
Datum: 15.07.2010 - 17:02 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 228860
Anzahl Zeichen: 3303
Kontakt-Informationen:
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Diese Pressemitteilung wurde bisher 824 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Fehlinformation der Immobilienverkäufer"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
iMakler GmbH (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Seit geraumer Zeit geht der Anteil, der durch Provisionsmakler begleiteten Transaktionen, bei der Vermarktung von Wohnimmobilien deutlich zurück. Heute liegt er nur noch bei knappen 50%. Im Gegensatz zum Ausland, in dem er oft über 90% liegt. Wird also ernsthaft die Frage nach dem richtigen
Bestnoten für iMakler: Service, Kosten und Qualität überzeugen Kunden ...
„Unser Geschäftsmodell lebt durch gute und individuelle Kundenbetreuung“, erläutert Harald Blumenauer. Der Geschäftsführer von iMakler weiß aus seiner über 40-jährigen Maklerarbeit, dass Immobilienverkauf trotz moderner Medien vor allem Vertrauenssache ist. „Wir nutzen die technischen V
Befragung: 43,8 Prozent wollen, dass Verkäufer Maklercouretage tragen ...
„Diese Umfrage bestätigt unsere Auffassung, dass der Auftraggeber die Couretage übernehmen sollte“, kommentiert Harald Blumenauer. Der Geschäftsführer von iMakler fordert bereits seit Jahren von seinen Berufskollegen, über eine neue, provisionsfreie Vergütungsstruktur auf Honorarbasis nach
Weitere Mitteilungen von iMakler GmbH
CLLB Rechtsanwälte informieren über kick-back Rechtsprechung ...
Mit Beschluss vom 29.06.2010, Az.: XI ZR 308/09 hat der Bundesgerichtshof Anlegerrechte weiter gestärkt und entschieden: „Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht a
Schadensersatz für IKB-Verluste möglich ...
Düsseldorf/ München, 09. Juli 2010. Diversen Presseberichten zufolge ist mit einer strafrechtlichen Verurteilung des ehemaligen IKB-Vorstandsvorsitzenden Stefan Ortseifen zu rechnen. Ihm wird vorgeworfen, die finanzielle Lage der Düsseldorfer Bank unzutreffend dargestellt zu haben. In einer Press
JUSMEUM - Recht 2.0 ...
Was ist JUSMEUM? JUSMEUM sollte einmal eine Datenbank werden, in die Juristen Dokumente einstellen können. Die Wege zwischen Autoren und ihren Lesern sollten kürzer - die Kommunikation unter Juristen sollte einfacher, schneller und effizienter werden. Nur wie sollte man den ersten Autor dazu b
Kundenchampions machen Kunden zu Fans ...
Unternehmen, die ihre Kunden begeistern und langfristig binden wollen, können ihr Beziehungsmanagement branchenübergreifend und neutral überprüfen lassen. Zu diesem Zweck erstellen die Deutsche Gesellschaft für Qualität (DGQ), Frankfurt, und forum Marktforschung, Mainz, ein Benchmark für das




