Bundesgerichtshof: Keine Urheberrechtsverletzung durch Vorschaubilder?
Bilder und digitale Grafiken, die auf Internetseiten abgelegt sind, werden von Suchmaschinen erfasst und als sogenannte Vorschaubilder in das Trefferergebnis eingestellt. Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied nun per Beschluss vom 29.04.2010, inwieweit ein Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke als reine Vorschaubilder in den Suchmaschinen wiedergegeben werden (Beschl. v. 29.04.2010 – I ZR 69/08). Damit ist eine bislang in der Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage obergerichtlich entschieden. Ilex Rechtsanwälte & Steuerberater schildert Ihnen die Hintergründe.
Die Bildersuche von Google verfügt über eine textgesteuerte Bildersuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann.
Googles Bildersuche: Die Bildersuche gefällt nicht allen Rechteinhabern.
In der Trefferliste werden die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder allerdings mit einer erheblich reduzierten Pixelanzahl angezeigt (sogenannte „Vorschaubilder“ oder „Thumbnails“). Klickt man auf die Vorschaubilder, gelangt man mit Hilfe eines elektronischen Verweises (Link) zu der Internetseite, die die entsprechende Abbildung in Originalgröße enthält. Der technische Vorteil dieser Vorschaubilder liegt darin, dass sie nicht den gleichen Speicherumfang wie das Originalbild aufweisen. Das Generieren von Vorschaubildern führt deshalb zu kürzeren Ladezeiten beim Aufrufen der Treffererlisten in den Suchmaschinen. Da Bilder den größten Teil der Datenmenge einer Internetseite ausmachen, ist dies für die Nutzbarkeit der Bildersuche entscheidend. Der Besucher kann selbst entscheiden, ob und wenn ja, welches Bild er in voller Datengröße betrachten möchte. Inzwischen lesen selbst moderne Benutzeroberflächen wie Windows 7, KDE und GNOME Vorschaubilder automatisch aus.
Verletzen Vorschaubilder das Urheberrecht?
Bis zur BGH-Entscheidung vom 29.04.2010 war es in der Rechtsprechung umstritten, ob das Urheberrecht verletzt wird, wenn die Betreiber von Suchmaschinen Vorschaubilder generieren. Der Bundesgerichtshof entschied nun zu dem konkreten Fall einer Künstlerin, die Abbildung ihrer Kunstwerke in das Internet eingestellt hatte, dass der Betreiber der Suchmaschine keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begeht und automatisiert ausgelesene Vorschaubilder zeigen darf, solange die Künstlerin keine technischen Vorkehrungen zur Verhinderung des automatisierten Auslesens trifft. Zwar habe die Künstlerin Google nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung ein Recht zur Nutzung ihrer Werke eingeräumt. Trotzdem sei der Eingriff in das Urheberrecht der Künstlerin solange nicht rechtswidrig, wie der Anbieter der Suchmaschine dem Verhalten der Künstlerin entnehmen darf, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke einverstanden. Dies begründete der Bundesgerichtshof damit, dass die Künstlerin den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht habe, ohne die technisch durchaus vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen, die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen auszunehmen.
Wie verhindere ich, dass Vorschaubilder gezeigt werden?
Wer nicht möchte, dass seine auf der eigenen Internetseite befindlichen Bilder auch als Vorschaubildern von Google und anderen Anbietern von Suchmaschinen gefunden werden, kann dies durch einen einfachen Eintrag in der Robots.txt-Datei verhindern. Wie dies im Einzelfall bei Ihrer Internetseite zu handhaben ist, fragen sie am besten den von Ihnen beauftragte Webdesigner oder Systemadministrator.
Und wenn Dritte meine Bilder im Internet zeigen?
Nicht entschieden hatte der Bundesgerichtshof jedoch den in der Praxis durchaus vorkommenden Fall, bei dem ein Dritter in unberechtigter Weise Bilder in das Internet stellt und diese durch die Anbieter von Suchmaschinen ausgelesen und als Vorschaubilder gezeigt werden. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall war nämlich von der Besonderheit geprägt, dass die Rechteinhaberin die Bilder auf ihrer eigenen Internetseite gezeigt hatte. Wenn jedoch ein Dritter in unberechtigter Weise Bilder in das Internet stellt, kann er weiterhin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Selbst die Inanspruchnahme des Anbieters der Suchmaschine ist möglich. Will der Rechtsinhaber in diesem Fall den Anbieter der Suchmaschine in Anspruch nehmen, muss der Suchmaschinenanbieter im Rahmen einer Abmahnung jedoch zuvor auf die Rechtsverletzung aufmerksam gemacht werden. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass wenn nicht berechtigte Personen Bilder in das Internet stellen, der Suchmaschinenbetreiber erst haftet, sobald er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat. Dem entspricht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 „Google France/Louis Vuitton“).
Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Praxis?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes betrifft zunächst nur den konkret entschiedenen Fall. Trotzdem ist die Entscheidung und der Inhalt der Begründung wegweisend, da die vom Bundesgerichtshof ausgeurteilten Grundsätze auch auf andere Funktionen von Google übertragen werden können. Beispiele dafür sind die Textzusammenfassungen („Snippets“) von Zeitungsartikeln, die man bei der „Google News - Suche“ findet. Hier hatten Zeitungsverleger und ihre Verbände argumentiert, dass es sich um Rechtsverletzungen handele, wenn Suchmaschinen Textzusammenfassungen generieren würden. Auch bei den Zusammenfassungen der Pressetexte handelt es sich jedoch nur um reduzierte Inhalte.
Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt
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Datum: 20.07.2010 - 22:02 Uhr
Sprache: Deutsch
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Freigabedatum: 21.07.2010
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