Die Verpflichtung zum Jahresabschluss

Die Verpflichtung zum Jahresabschluss

ID: 231368

Gewerbetreibende, Unternehmer und Freiberufler unterliegen der Verpflichtung, einen Jahresabschluss zu erstellen, in dem sie den Nachweis über das Resultat ihres wirtschaftlichen Engagements im Vorjahr erbringen. Steuerberaterin Hilde-Christine Walther berichtet von den unterschiedlichen Formen des vorgeschriebenen Jahresabschlusses.



(firmenpresse) - Gewerbetreibende, Unternehmer und Freiberufler unterliegen der Verpflichtung, einen Jahresabschluss zu erstellen, in dem sie den Nachweis über das Resultat ihres wirtschaftlichen Engagements im Vorjahr erbringen. Steuerberaterin Hilde-Christine Walther berichtet von den unterschiedlichen Formen des vorgeschriebenen Jahresabschlusses.

Der deutsche Gesetzgeber stellt unterschiedliche Anforderungen an den Jahresabschluss von Kaufleuten und Unternehmen auf der einen und Kleingewerbetreibenden sowie Freiberuflern auf der anderen Seite. Während die erste Gruppe unternehmerisch tätiger Personen und Organisationen einen Jahresabschluss aufgrund der Vorschriften des HGB anfertigt, genügt der zweiten Gruppe eine Einnahmenüberschussrechnung.

Gewerbetreibende, Kaufleute und Unternehmen müssen Jahresabschlüsse gemäß HGB erstellen. Diese enthalten in jedem Fall eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der fraglichen Person oder Unternehmung.

Als Bestandteil des Jahresabschlusses bietet die Bilanz Informationen, die staatliche Stellen, Investoren und Eigentümer für planende und kontrollierende Aktivitäten benötigen. Die Bilanzerstellung erfolgt aufgrund der Prinzipien ordnungsgemäßer Buchführung, die Regeln für die Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva eines Unternehmens enthält.

Die Gewinn- und Verlustrechnung berechnet das unternehmerische Jahresergebnis. Die Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen nach dem Umsatzkosten- oder Gesamtkostenverfahren resultiert entweder in einem Jahresüberschuss oder einem Jahresfehlbetrag.

Unternehmen, deren Gesellschafter keine persönliche Haftungsverpflichtung eingehen, unterliegen weiteren Vorschriften bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses. Für sie ist ein Anhang Pflicht, der die Vermögens-, Finanz- und Ertragssituation der Unternehmung realistisch verdeutlicht. Er stellt in der Regel Informationen zur Verfügung, die nicht in die Bilanz oder die Gewinn- und Verlustrechnung eingehen.



Kapitalgesellschaften von mittlerem und großem Umfang müssen zudem einen Lagebericht anfertigen, der in realistischer Weise über die Chancen des Unternehmens in Gegenwart und Zukunft informiert.

Weitere Besonderheiten gelten im Kredit- und Versicherungswesen für Pensionsfonds sowie Unternehmen, die im internationalen Markt agieren. Letztere müssen für ihr Engagement am internationalen Kapitalmarkt zusätzlich zu den deutschen Rechnungsvorschriften internationale Standards, beispielsweise IFRS und US-GAAP, erfüllen.

Im Vergleich zum Jahresabschluss nach HGB ist die Einkommensüberschussrechnung wesentlich unkomplizierter. Für sie werden die Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr gegenübergestellt und miteinander verrechnet. Das Ergebnis ist als Gewinn oder Verlust die wesentliche Besteuerungsgrundlage. Den vereinfachten Jahresabschluss durch die Einkommensüberschussrechnung dürfen Gewerbetreibende, deren jährlicher Umsatz 500.000 Euro nicht überschreitet oder deren jährlicher Gewinn nicht mehr als 50.000 Euro beträgt, anfertigen. Allerdings entfällt diese Erlaubnis, sofern sie aus anderen Gründen buchführungspflichtig sind. Der vereinfachte Jahresabschluss ist zudem allen Freiberuflern, unabhängig von Umsatz und Gewinn, gestattet.
Der Jahresabschluss nach HGB setzt erhebliche Kenntnisse im Bilanz- und Steuerrecht sowie der Buchführung voraus. Aus diesem Grund ist es für die meisten kleineren Unternehmen von Vorteil, ihn von einem externen Experten anfertigen zu lassen.

Steuerberaterin Hilde-Christine Walther steht jederzeit gerne für weitere Informationen zu Steuern, Bilanzen und Jahresabschlüssen bereit.

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Datum: 21.07.2010 - 12:06 Uhr
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