EuGH-Urteil zu vergleichender Werbung: Informationsrechte der Verbraucher gestärkt
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Vergleichende Werbung sei jede Werbung die einen Mitbewerber oder dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar mache - auch blosse werbliche Anspielungen. "Das Gesetz erlaubt vergleichende Werbung grundsätzlich, stellt aber klar, unter welchen Voraussetzungen diese Werbung zulässig ist. Danach ist ein Vergleich beispielsweise verboten, wenn er sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht. Vergleichende Werbung muss sich auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Produkte beziehen. Sie darf nicht zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber führen oder die Konkurrenz verunglimpfen. Aus juristischer Sicht stellen so genannte Systemvergleiche keine vergleichende Werbung dar, weil in diesen Fällen nicht auf bestimmte, individualisierbare Mitbewerber Bezug genommen wird. Diese Werbeformen sind grundsätzlich zulässig, wenn die aufgestellten Behauptungen wahr sind", erläutert Stein.
Beziehe sich der Vergleich auf ein Sonderangebot, so müsse klar und eindeutig das zeitliche Ende des Sonderangebots und - wenn das Sonderangebot noch nicht gilt - der Zeitpunkt des Beginns angegeben werden.
"Der EuGH hat erneut die Rechte der Verbraucher gestärkt. Wenn ein Produkt oder ein Warensortiment als das günstigste angepriesen wird, muss den Verbrauchern die Möglichkeit gegeben werden, die Behauptung zu überprüfen. Der derzeitige Preiskampf zwischen den Discount-Ketten führt zu aggressivem Marketing und plakativer Werbung. Die Brüsseler Richter haben klar gemacht, dass dabei das Informationsrecht der Verbraucher nicht zu kurz kommen darf", so das Resümee des Rechtsexperten Peter Wittenberg von der Bonner Kanzlei Mingers & Kollegen http://www.justus-online.de .
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Datum: 29.09.2006 - 15:56 Uhr
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