Der EU-Führerschein und das britische Meldegesetz
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England kennt kein Meldegesetz und somit keine Einwohnermeldeämter. Diese Tatsache kann man sich zu Nutze machen, wenn man in Deutschland den Führerschein verloren hat. Es ists möglich, in England einen Führerschein ausstellen zu lassen. Man muss nur EU-Bürger sein und eine gültige Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedsstaat besessen haben. Natürlich sollten eventuell in Deutschland verhängte Sperren ebenfalls abgelaufen sein.
Sind diese Bedingungen erfüllt so steht einer Beantragung und der Wiedererteilung eines EU-Führerscheines in England nichts mehr im Wege.
Ein so erworbenes Papier ist gemäß der EU-Rechtsprechung legal und rechtssicher. Besonders die EU Richtlinie 91/439 sowie der deutsche §28 der Fahrerlaubnisverordnung legitimieren dies.
Im Klartext sagen diese Verordnungen sowie auch Grundsatzurteile folgendes aus:
•Legal im europäischen Ausland erworbene EU-Führerscheine sind ohne irgendwelche Auflagen und völlig problemlos in einen deutschen EU-Führerschein umschreibbar.
•Damit wurde die Rechtssicherheit vom EUGH bestätigt.
•Beantragt somit der Inhaber eines gültigen Führerscheins, der nach Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, die Umschreibung seines Führerscheins in einen nationalen Führerschein, nachdem die befristete Verbotsmaßnahme (die Fahrverbotssperre muss also abgelaufen sein) nicht mehr wirksam ist, so kann dieser Mitgliedstaat auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers verlangen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden.
•In klaren Worten gesagt - Deutsche Führerscheinbehörden dürfen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur in Zweifel ziehen, wenn Anhaltspunkte hierfür (z.B. Drogenkonsum oder Trunkenheitsfahrten) nach dem Erwerb der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis aufgetreten sind.
•Für die „Straftaten / Jugendsünden“ der Vergangenheit darf niemand mehr zur Verantwortung gezogen werden (Doppelbestrafung), wer seine Fahreignung in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter Beweis gestellt hat.
•Im 13. Artikel der 3. EU-Führerscheinrichtlinie steht im § 13, 2. Absatz:
"Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte FE darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden."
Bei legalem Erwerb eines EU-Führerscheins im europäischen Ausland kann der Erwerber auch in Deutschland fahren, ohne deutschen Behörden eine Medizinische - Psychologische Untersuchung (MPU oder auch Idiotentest) vorlegen zu müssen.
Hier haben auch viele Agenturen, wie zum Beispiel die Agentur Tarabas68 ( www.fahrerlaubnis2009.de ) von Rolf Herbrechtsmeier ein Betätigungsfeld entdeckt. Diese Agenturen vermitteln schnell und einfach das Papier. Der Interessent muss sich nicht selbst um die entsprechenden Anlaufstellen bemühen und wird vor den Behörden nicht allein gelassen.
Um keinen falschen Eindruck zu erwecken: es handelt sich nicht um einen gekauften Führerschein zweifelhafter Herkunft, sondern um ein Papier, welches vom geltenden Gesetz voll gedeckt wird.
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Datum: 27.07.2010 - 10:55 Uhr
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