Bundesgerichtshof beschneidet die Geltung des Sonnabends als Werktag
ID: 234363
Am 13.07.2010 urteilte der BGH, dass für die Frage nach der Fristgemäßheit einer Mietüberweisung der Sonnabend nicht zu den Werktagen gerechnet wird (BGH VIII ZR 129/09). Mieter profitieren durch dieses Urteil von einer längeren Zahlungsfrist. Die Ursachen und Bedeutung dieses wichtigen BGH-Urteils stellen die Mietrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Päch & Päch dar.
Das aktuelle Urteil des BGH erfolgte aufgrund zweier Revisionsklagen. In den vorliegenden Fällen hatten die Vertragsparteien, gemäß dem § 556b Abs.1 BGB, Vertragsvereinbarungen getroffen, die bestimmten, dass die Miete im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen sei.
Die klagenden Vermieter hatten ihre jeweiligen Mieter wegen einer vorhergegangenen Überschreitung der Zahlungsfrist abgemahnt, als eine neue Mietzahlung am Dienstag, dem fünften Tag des fraglichen Monats erfolgte. Dies nahmen die Kläger zum Anlass, die jeweiligen Mietverhältnisse zu kündigen und auf Räumung der Wohnungen zu klagen. Die zuständigen Amtsgerichte wiesen die Klagen ab. Ihre Berufungen hatten ebenfalls keinen Erfolg. In letzter Instanz verwehrte nun auch der BGH eine Revision der vorinstanzlichen Urteile.
Zu dieser Entscheidung gelangte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Wesentlichen aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Sonnabends als Werktag im Rahmen der Regelungen des § 556b Abs.1 BGB.
Die Sonderstellung des Sonnabends für die gesetzliche Frist zur Mietzahlung leitete der Bundesgerichtshof aus der Entstehungsgeschichte des § 556b Abs.1 BGB her. Als die Bestimmung am 01.09.2001 in Kraft trat, sollte sie eine zu diesem Zeitpunkt weitverbreitete Vertragspraxis rechtlich normieren.
Die drei Werktage umfassende „Schonfrist“ zur fristgerechten Zahlung der Miete dient einer vom Gesetzgeber in dieser Dauer gewünschten Erleichterung der Vorleistungspflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter. Ihr Umfang soll in keinem Fall beschnitten werden.
Der Zweck dieser Schonfrist besteht darin, dass ein Vermieter die ihm zustehende Miete in einem Zeitraum von drei Werktagen bezieht, sofern der Mieter ihre Zahlung per Banküberweisung am letzten Monatstag beauftragt. Die Regelung ist in ihrem vollen zeitlichen Umfang vom Gesetzgeber beabsichtigt, denn die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer gelangt erst am letzten Tag des Monats in Besitz ihrer Löhne und Gehälter, woraufhin sie ihre Mieten per Überweisung zahlen. Überweisungen über Bankinstitute erfordern jedoch nach allgemeiner Erfahrung eine gewisse Zeitdauer, die nicht zu Schaden der Mieter wirken soll.
Als § 556b Abs.1 BGB im Jahr 2001 eingeführt wurde, gab es eine Differenz zwischen den Geschäftstagen der Bankinstitute, die in aller Regel von Montag bis Freitag geöffnet sind und den vom Gesetz vorgesehenen Werktagen von Montag bis Sonnabend. Diese Differenz bestand bereits lange vor Einführung der Bestimmung und ist auch gegenwärtig noch die Regel. Zählte der Sonnabend als Werktag im Sinne des § 556b Abs.1 BGB, so würde die vom Gesetzgeber geforderte Schonfrist von drei Werktagen zu Lasten der Mieter unzulässig verkürzt. Dementsprechend verneint der BGH die Anwendbarkeit des Sonnabends als Werktag bezüglich der fristgemäßen Begleichung der Miete.
Die korrekte Bestimmung von Fristen im deutschen Recht wirkt häufig unsystematisch und verwirrend. Gleichzeitig können Fehler in der Fristbestimmung schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Es ist daher anzuraten, sich mit entsprechenden Fragen an einen Rechtsexperten zu wenden.
Die Spezialisten der Nürnberger Anwaltskanzlei Päch & Päch engagieren sich in allen Fragen des Mietrechts und weiterer Rechtsgebiete für kompetente Information, Beratung und Vertretung.
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Datum: 28.07.2010 - 09:40 Uhr
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