III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigt: Ein Anleger darf auf die Angaben des Beraters ver

III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigt: Ein Anleger darf auf die Angaben des Beraters vertrauen und muss diese nicht auf Richtigkeit anhand des Prospektes kontrollieren

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Bremen / Karlsruhe, 02.08.2010. Die Entscheidungsgründe des Urteils des III.
Zivilsenat vom 08. Juli 2010 - III ZR 249/09 - liegen nunmehr vor. Der
Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass es keine grobe Fahrlässigkeit darstellt,
wenn der Anleger auf die Erklärungen des Beraters vertraut und diese Angaben
nicht nochmals anhand des Verkaufsprospektes überprüft. Von einer groben
Fahrlässigkeit ist nur bei einem objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht
entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt auszugehen. Dies setzt einen schweren Obliegenheitsverstoß in seiner
eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung voraus, eine schwere Form von
"Verschulden gegen sich selbst". Den Anleger trifft daher nach dem
Bundesgerichtshof generell keine Verpflichtung, im Interesse des Schuldners an
einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu
betreiben.

Der Anleger misst den Erfahrungen und Kenntnissen seines Anlageberaters oder
Anlagevermittlers besonderes Gewicht bei. Vertraut er daher auf den Rat und die
Angaben "seines" Beraters und Vermittlers und sieht deshalb davon ab, den ihm
übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, ist darin im
Allgemeinen kein "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Der Leitsatz
lautet wie folgt:

"Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder
der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein


daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten
Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte
des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren."

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist damit - wie bereits die
Vorinstanz - der Rechtsauffassung von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft und RA
Prof. Dr. Gross gefolgt.


Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) nimmt laut JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2009/2010, eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen
Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein. Der Kanzleigründer, RA. Peter Hahn,
M.C.L., ist seit 20 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.
RA. Hahn und RAin. Dr. Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht und gehören laut JUVE-Handbuch zu den "häufig empfohlenen"
Anwälten. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft mit Standorten in Bremen, Hamburg und
Stuttgart vertritt ausschließlich geschädigte Kapitalanleger.

Kanzleikontakt:
Hahn Rechtsanwälte
Partnerschaft
RAin. Dr. Petra Brockmann
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail:
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Marcusallee 38 Bremen Deutschland






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Datum: 02.08.2010 - 13:42 Uhr
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