DGAP-News: Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung: Erlangung der Kontrolle gemäßder§§35, 29 Abs. 2 WpÜGüber die SIMONA AG durch die Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung am 13. Mai 2010-07-28
ID: 239772
09.08.2010 12:31
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Erlangung der Kontrolle gemäßder§§35, 29 Abs. 2 WpÜGüber die SIMONA AG
durch die Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung am 13. Mai 2010-07-28
Befreiung gemäß§37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m.§9 Satz 1 Nr. 1
WpÜG-Angebotsverordnung
Die Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung hat am 10 Juni 2010 einen Antrag
auf Befreiung gemäß§37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m.§9 Satz 1 Nr. 1
WpÜG-Angebotsverordnung an die Bafin gestellt. Mit Bescheid vom 22.07.2010
der Bafin wurde die Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung gemäß§37 Abs.
1 und 2 WpÜG i. V. m.§9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung hinsichtlich
der durch gewillkürte Erbfolge am 13. Mai 2010 erlangten Kontrolleüber die
SIMONA AG, 55606 Kirn, Deutschland, von den Pflichten nach§35 Abs. 2 Satz
1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zuübermitteln und nach§35 Abs. 2 Satz 2 i. V. m.§14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
Gründe:
- Der Befreiungsantrag ist fristgerecht gestellt worden.
- Die Antragstellerin erlangte die Kontrolle im Sinne der§§35, 29 Abs.
2 WpÜGüber die SIMONA AG, da sie durch Erbgang am 13. Mai 2010
zusätzlich zu den ihr bereits gehörenden 72.803 Stückaktien
(entsprechend 12,13 % der Stimmrechte) Eigentümerin weiterer 111.936
Stückaktien (entsprechend 18,66 % der Stimmrechte) wurde. Der Dr.
Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung stehen somit seit dem 13. Mai 2010
insgesamt 184.739 Stückaktien (entsprechend 30,79 % der Stimmrechte) an
der SIMONA AG zu.
- Der zur Kontrollerlangung führende Eigentumserwerb erfolgte durch eine
Erbschaft im Sinne des§9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung. Die
gesamten im Nachlass der Anita Bürkle befindlichen 111.936 Stückaktien
(entsprechend 18,66 % der Stimmrechte) gingen nämlich auf die Dr.
Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung im Wege der Universalsukzession
gemäß§1922 BGBüber, da die Antragstellerin, bezeugt durch Erbschein
gemäß§2353 Alt. 1 BGB vom 13. Juni 2010, Alleinerbin ist.
- Es liegt zwar keine Erbschaft zwischen Verwandten im Sinne des§36 Nr.
1 WpÜG vor, die Antragstellerin beabsichtigt aber, die ihr zustehenden
Stimmrechte im Sinne der Gründer und zur Fortführung der
Unternehmenskultur einzusetzen. Die Kontinuität der Unternehmensführung
und -ausrichtung ist in einer der Erbschaft zwischen Verwandten
vergleichbaren Situation gesichert und lässt das Interesse der
Minderheitsaktionäre an einer Austrittsmöglichkeit durch ein
Pflichtangebot zurücktreten.
- Die Bindung des Stiftungsvermögens an den Stiftungszweck und der
Umstand, dass die bisherige Beteiligung der Antragstellerin an der
SIMONA AG das nahezu gesamte Stiftungsvermögen bindet und zur
Finanzierung eines Pflichtangebotes wohl die Liquidation des
Stiftungsvermögens notwendig werden würde, sprechen für ein erhebliches
Interesse an der Befreiung.
Kirn, 29.07.2010
Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung
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Datum: 09.08.2010 - 12:31 Uhr
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